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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Pflicht, nähere Feststellungen zu den einzelnen Straftaten zu treffen, besteht dann nicht, wenn die dem Fremden zur Last liegenden Delikte schon für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit jedenfalls und zwingend eine solche Schwere aufweisen, dass sie die Gefährdungsprognose iSd. § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 rechtfertigen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210279.L03Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021