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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §29 Abs1Rechtssatz
Soweit das BVwG die Rechtsansicht vertritt, dass der türkischen Übersetzung des Spruches, in der die Dauer des Einreiseverbotes mit (übersetzt) zwei Jahren angegeben sei, keine Bedeutung für die Auslegung des fehlerhaften (deutschen) Spruches zukomme, weil die türkische Sprache keine Amtssprache sei, weicht das BVwG mit dieser Einschätzung von der Rechtsprechung des VwGH ab, wonach auch der Übersetzung des Spruches gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG 2014 maßgebliche Bedeutung für die Auslegung der Entscheidung zukommen kann (vgl. VwGH 1.4.2004, 2000/20/0090, zu der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 29 Abs. 1 AsylG 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180074.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021