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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Die Revisionsfrist beginnt gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG grundsätzlich mit der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag neu zu laufen. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung aber bereits dargelegt, dass dies nur in Fällen einer meritorischen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag gilt (vgl. etwa VwGH 13.2.2017, Ro 2016/11/0030, mit weiteren Nachweisen). Im gegenständlichen Fall wurde der zweite Verfahrenshilfeantrag zwar spruchgemäß "abgewiesen", aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt sich hingegen eindeutig und offenkundig, dass damit eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache intendiert war und die aufgrund eines Schreibfehlers erfolgte "Abweisung" keine meritorische Entscheidung über den Antrag darstellte. Ausgehend davon wurde die Revisionsfrist durch die Zustellung der Entscheidung über den zweiten Verfahrenshilfeantrag nicht neuerlich in Gang gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180543.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021