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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Das BFA sah sich außerstande, eine Prognose abzugeben, wann mit der verbindlichen Identifizierung des Fremden sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. Das VwG hätte sich daher - zumal unter weiterer Berücksichtigung der seit vielen Monaten unveränderten Situation - nicht auf eine Wiederholung seiner eigenen (zuletzt im Vorerkenntnis) Argumentation beschränken dürfen, sondern vielmehr näher begründen müssen, weshalb es nach wie vor davon ausging, mit einer Effektuierung der Abschiebung wäre jedenfalls vor dem Ende der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft zu rechnen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210309.L02Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021