RS Vwgh 2020/11/19 Ra 2020/21/0309

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs2a
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z1
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z3
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z9
FrPolG 2005 §80 Abs4 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Das BFA sah sich außerstande, eine Prognose abzugeben, wann mit der verbindlichen Identifizierung des Fremden sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. Das VwG hätte sich daher - zumal unter weiterer Berücksichtigung der seit vielen Monaten unveränderten Situation - nicht auf eine Wiederholung seiner eigenen (zuletzt im Vorerkenntnis) Argumentation beschränken dürfen, sondern vielmehr näher begründen müssen, weshalb es nach wie vor davon ausging, mit einer Effektuierung der Abschiebung wäre jedenfalls vor dem Ende der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft zu rechnen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210309.L02

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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