RS Vwgh 2020/11/19 Ra 2020/21/0088

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §59 Abs4
FrPolG 2005 §67
StGB §21 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Eine Abschiebung des Fremden während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt - mangels Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. § 59 Abs. 4 FrPolG 2005) - nicht infrage. Vor allem bei der Gefährdungsprognose iSd. § 67 FrPolG 2005 ist daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung auf Grund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210088.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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