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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR 24. GP 11) zur Einfügung des § 12a AsylG 2005 mit dem FrÄG 2009 wird vom Regelfall eines Folgeantrags ausgegangen, in dem ein vorher gestellter Antrag weder hinsichtlich der Gewährung von Asyl noch hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgreich war und gemäß § 10 AsylG 2005 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung) ergangen ist. Dass die Entscheidung im Asylverfahren rechtskräftig sein muss, wird in den Erläuterungen ausdrücklich erwähnt und folgt hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz schon aus der Legaldefinition des Folgeantrags in § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ("jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag"). Die Rechtskraft der nach § 10 AsylG 2005 damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme tritt üblicherweise - sofern nicht ausschließlich die aufenthaltsbeendende Maßnahme bekämpft wird oder im Beschwerdeverfahren nur insoweit eine Zurückverweisung an die Behörde erfolgte - zugleich mit jener der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz ein; eine noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist aber im Hinblick auf ein anhängiges Folgeantragsverfahren ersatzlos zu beheben. Nach der soeben genannten Definition liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 mangels Differenzierung auch dann vor, wenn ein vorangegangenes Asylverfahren nicht mit einer vollumfänglichen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, sondern etwa zunächst mit der Gewährung von subsidiärem Schutz endete, der später aberkannt wurde. Um den Anwendungsbereich des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 zu eröffnen, bedarf es dann in einem solchen Fall, in dem bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes noch die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt worden war, freilich einer außerhalb des Asylverfahrens ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dass diese - anders als die Entscheidung im Asylverfahren - nicht rechtskräftig sein muss, kann nicht angenommen werden, zumal es bei der Beurteilung, ob faktischer Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen ist, zu keiner Überprüfung im Hinblick auf drohende Verletzungen von Art. 8 MRK mehr kommt. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch § 12a Abs. 6 AsylG 2005, der mit dem FNG 2014 eingefügt wurde, um (so die ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 39) im Hinblick auf das Erfordernis aufrechter aufenthaltsbeendender Maßnahmen für den Entfall bzw. die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes klarzustellen, wie lange die einzelnen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufrecht bleiben; in dieser Bestimmung können aber - obwohl dem Wortlaut nach wie in § 12a Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf die Rechtskraft abgestellt wird - nur rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen angesprochen sein.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210041.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021