RS Vwgh 2020/11/19 Ra 2020/21/0041

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs3 idF 2009/I/122
AsylG 2005 §12a Abs3 Z1 idF 2009/I/122
AsylG 2005 §12a Abs3 Z3 idF 2009/I/122
AsylG 2005 §12a Abs3 Z3 lita idF 2009/I/122
AsylG 2005 §12a Abs3 Z3 litb idF 2009/I/122
AsylG 2005 §12a Abs3 Z3 litc idF 2009/I/122
AsylG 2005 §12a Abs4 idF 2009/I/122
AsylG 2005 §12a idF 2009/I/122
VwRallg

Rechtssatz

§ 12a Abs. 3 AsylG 2005 verlangt neben einer Folgeantragstellung, die binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten und dem Fremden bekannt gegebenen Abschiebetermin und während einer (hier ebenfalls gegebenen) Anhaltung bzw. Maßnahme iSd. Z 3 lit. a bis c erfolgt, dass gegen den Fremden eine der in der Z 1 genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen "besteht". Dass diese Maßnahme nicht nur durchsetzbar, sondern auch rechtskräftig sein muss, wird nicht ausdrücklich angeordnet, erschließt sich aber aus der Systematik des § 12a AsylG 2005 sowie den dazu ergangenen Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP 11) und ist nicht zuletzt auch aus Rechtsschutzerwägungen geboten. Die Rechtsfolge des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 besteht nämlich darin, dass dem Antragsteller kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, es sei denn, er wird ihm vom BFA gemäß § 12a Abs. 4 legcit. ausnahmsweise zuerkannt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210041.L02

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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