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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Die Fremde hat im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 eine Bestätigung von der ENIC NARIC Austria, dass das "gegenständliche Diplom als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gewertet werden könne", vorgelegt. Eine Bestätigung der ENIC NARIC Austria ist zweckmäßig und sinnvoll im Rahmen der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0129). Das angefochtene Erkenntnis setzt sich mit dem vorgelegten Studienabschlusszeugnis nicht auseinander und enthält keine Feststellungen, aus welchem Grund dieses Diplom nicht einem Schulabschluss iSd. § 21a Abs. 3 Z 1 NAG 2005 iVm § 9 Abs. 4 Z 3 IntG 2017 - sodass der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht zu gelten hat - entspricht. Das VwG war somit schon deshalb nicht zu einer Behebung und (der Sache nach) Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde - die in Beschlussform zu ergehen hätte (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0186) - berechtigt, weil es nicht dargetan hat, wieso es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21a Abs. 3 Z 1 NAG 2005 nicht selbst prüfen hätte können.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220082.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021