RS Vwgh 2020/11/25 Ra 2020/22/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/22/0015 B 10. Dezember 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Beim Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 handelt es sich nicht um einen absoluten Versagungsgrund, weil - trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses - unter den in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass bei einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 auch der konkrete Verfahrensablauf miteinzubeziehen sein kann (vgl. VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220010.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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