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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Der Spruch des vorliegenden Erkenntnisses, wonach die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise "ab Möglichkeit zur unterstützten Ausreise" zu laufen beginne, lässt nicht erkennen, welche Ereignisse eintreten müssen, um den Beginn des Fristenlaufs auszulösen. Die Ausführungen in der Begründung, mit denen auf durch die COVID-19-Pandemie bestehende "Ausreisebeschränkungen" Bezug genommen wird, geben dazu keinen Aufschluss. Sollten insoweit rechtliche Hindernisse für das Verlassen Österreichs gemeint gewesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass mit Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zuge der COVID-19-Pandemie die Einreise nach Österreich Beschränkungen unterworfen worden ist (vgl. zum insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG die Verordnungen BGBl. II Nr. 80/2020, BGBl. II Nr. 87/2020 und BGBl. II Nr. 105/2020), allgemeine "Ausreisebeschränkungen" aber nicht erlassen worden sind.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190251.L04Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021