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34 MonopoleNorm
AVG §8Rechtssatz
Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid besteht - unabhängig davon, ob eine Partei formal als Adressat des Bescheids bezeichnet wurde oder nicht - auch dann, wenn nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an sie zu richten gewesen wäre (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN). Für das Beschwerderecht ist nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war (vgl. VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281, mwN, zu einem ebenfalls u.a. an ein Lokal adressierten Beschlagnahmebescheid).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170107.L05Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021