RS Vwgh 2020/11/25 Ra 2020/17/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2020
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GSpG 1989 §53
VwGVG 2014 §7

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid besteht - unabhängig davon, ob eine Partei formal als Adressat des Bescheids bezeichnet wurde oder nicht - auch dann, wenn nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an sie zu richten gewesen wäre (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN). Für das Beschwerderecht ist nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war (vgl. VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281, mwN, zu einem ebenfalls u.a. an ein Lokal adressierten Beschlagnahmebescheid).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170107.L05

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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