TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/2 95/12/0250

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Veröffentlicht am 02.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. T in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 1. August 1995, Zl. 4263/3-I/D/12a/95, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand zunächst als VB Ia in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Vorrückungsstichtag zuletzt 5. Dezember 1984) und steht seit 1. Juli 1995 (mit welchem Tag er zum Oberkommissär ernannt wurde) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 mit dem 5. Dezember 1984 festgesetzt. Begründet wird dies (lediglich) damit, daß die Ermittlung des Vorrückungsstichtages entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sei. Bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages seien alle zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres "und der Aufnahme zurückgelegten Zeiten in dem auf der beiliegenden Ermittlung angegebenen Ausmaß berücksichtigt" worden. Da der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A "aufgenommen" worden sei, seien die für niedrigere Verwendungsgruppen berücksichtigten Zeiten gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GG 1956 zu vermindern gewesen. Zeiten, die gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 hätten berücksichtigt werden können, hätten nicht festgestellt werden können. Das Gesamtausmaß "der in Ihrer Verwendungsgruppe dem Tag der Anstellung voranzusetzenden Zeiten beträgt daher 10 Jahre, 6 Monate, 26 Tage".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zusammengefaßt geltend, es mangle dem angefochtenen Bescheid an einer ausreichenden Begründung, wozu noch komme, daß das im Bescheid genannte Ermittlungsblatt diesem nicht angeschlossen gewesen sei (er führte in diesem Zusammenhang aus, die ihm bloß indirekt mündlich zugekommene Mitteilung, dieses Ermittlungsblatt werde nachgereicht werden, vermöge diesen Mangel jedenfalls dann nicht zu heilen, wenn der Mitteilung bis wenige Tage vor Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes noch nicht entsprochen worden sei). Richtigerweise wäre der Vorrückungsstichtag nicht mit 5. Dezember 1984, sondern mit dem 27. August 1984 festzusetzen gewesen (wurde näher ausgeführt). Die Begründung für diese Divergenz sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Mit letzterem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Fehlt einem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid in einem wesentlichen Punkt die erforderliche Begründung, so ist der in der Gegenschrift von der belangten Behörde unternommene Versuch, die unterlassene Begründung nachzuholen, nicht geeignet, die diesem Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit zu beseitigen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1960, Slg. Nr. 5186/A, uva.). Daran vermag auch der Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nichts zu ändern, ihr Standpunkt ergebe sich aus einem früheren Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer.

Da der angefochtene Bescheid somit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist, mußte er schon deshalb ohne weitere Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120250.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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