RS Vwgh 2020/11/26 Ra 2018/22/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0042 B 24. Juni 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Für den Fall, dass der amtswegig zu erlassende und die Entziehung einer Berechtigung aussprechende Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde, ist dieser nicht erlassen und entfaltet somit auch keine Rechtswirkungen gegenüber der Revisionswerberin. Eine Verletzung des "einfachgesetzlich gewährleistete(n) Recht(s) der Revisionswerberin auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung" läge demnach nicht vor. Ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines solchen Bescheides kommt der Revisionswerberin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zudem nicht zu. Wurde der Gewerbeentziehungsbescheid hingegen rechtswirksam zugestellt, fehlt der Revisionswerberin ein rechtliches Interesse an einer neuerlichen Zustellung. Sie wäre in diesem Fall nicht in ihrem "Recht auf Verständigung über eine Entscheidung einer Behörde" verletzt. Die Revisionswerberin kann somit durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf neuerliche Zustellung des Gewerbeentziehungsbescheides zurückgewiesen wird, nicht in ihren Rechten im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018220192.L02

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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