RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/03/0020

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §76
GebAG 1975 §25 Abs1a
GebAG 1975 §38 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0021

Rechtssatz

Der in § 25 Abs. 1a GebAG 1975 genannte Schwellenbetrag kommt nicht für jede einzelne vom Sachverständigen gelegte Gebührennote zur Anwendung. Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG 1975 kann der Sachverständige seinen Gebührenanspruch erst nach Abschluss seiner Tätigkeit geltend machen. Mit diesem Zeitpunkt wird der Gebührenanspruch fällig, der die gesamte Tätigkeit im Verfahren umfasst und daher grundsätzlich in einer Gebührennote anzusprechen ist. Ausgehend davon ist der Gebührenzuspruch bei Verletzung der Warnpflicht mit € 4.000,-- begrenzt. Aus demselben Grund kann aus dem Umstand, dass die Partei die Verletzung der Warnpflicht nicht bereits in ihrer Stellungnahme zur ersten, sondern erst in der Stellungnahme zur zweiten Gebührennote (hinsichtlich der Gesamtgebühr) geltend gemacht hat, nicht auf ihren Verzicht zur Geltendmachung dieses Einwandes geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J14

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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