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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §52 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die Warnpflicht nichtamtlicher Sachverständiger im Entschädigungsverfahren nach dem EisbEG 1954 ist nicht danach zu unterscheiden, ob sie im verwaltungsbehördlichen oder im landesgerichtlichen Verfahren tätig werden, sondern es ist diesbezüglich eine Gleichbehandlung vorzunehmen, die sich (aufgrund der insoweit klaren Vorgaben des GebAG 1975) an den Regelungen des § 25 Abs. 1a GebAG 1975 für das landesgerichtliche Verfahren orientiert. Der Sachverständige hätte zu warnen gehabt, wenn zu erwarten war und sich bei der Sachverständigentätigkeit herausgestellt hatte, dass die tatsächlich entstehende Gebühr den Betrag von € 4.000,-- übersteigt. Hat der Sachverständige keinen diesbezüglichen Hinweis gegeben, entfällt in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 1a GebAG 1975 insoweit sein Gebührenanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J13Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021