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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §52 Abs2Beachte
Rechtssatz
Nach § 18 Abs. 1 EisbEG 1954 kann gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Entschädigung keine Berufung (Beschwerde) erhoben werden. Stattdessen steht es dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht zu begehren. Es können keine Zweifel daran bestehen, dass ein im Verfahren vor dem Landesgericht herangezogener Sachverständiger einer Warnpflicht nach § 25 Abs. 1a GebAG 1975 unterliegt, die (in Ermangelung eines Kostenvorschusses und bei einem Streitwert von über € 4.000,--) bei Überschreiten des fixen Schwellenwertes von € 4.000,-- erfüllt werden müsste. Die behördliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung gleicht in ihrer Komplexität dem Verfahren vor dem Landesgericht und es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, einen im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen in Bezug auf die Warnpflicht schlechter zu stellen als jenen, der vom Landesgericht in einem - aufgrund einer sukzessiven Kompetenz vorgesehenen - justizgerichtlichen Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung herangezogen wird. Umgekehrt bestünden unter dem Blickwinkel der Sachlichkeit aber auch Bedenken, den im verwaltungsbehördlichen Verfahren beschäftigten nichtamtlichen Sachverständigen in Bezug auf die Warnpflicht besser zu stellen als den im landesgerichtlichen Verfahren bestellten Gutachter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J12Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021