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14/02 GerichtsorganisationNorm
AVG §52 Abs2Beachte
Rechtssatz
Der Gesetzgeber des BRÄG 2008 hat im justizgerichtlichen Verfahren - ausgehend von einer typisierenden Betrachtungsweise - im bezirksgerichtlichen Verfahren den fixen Schwellenwert mit € 2.000,-- und im landesgerichtlichen Verfahren mit € 4.000,-- festgelegt. Damit wurde offenbar dem Umstand Rechnung getragen, dass Verfahren vor dem Landesgericht regelmäßig eine höhere Komplexität und einen höheren Streitwert aufweisen als vor dem Bezirksgericht. Dass eine sinngemäße Anwendung dieser für die Justiz konzipierten Vorschriften zu dem Ergebnis führt, im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei stets ein Schwellenwert für die Warnpflicht von € 2.000,-- heranzuziehen, kann dem Gesetz nicht unterstellt werden. Eine solche Sichtweise würde nämlich außer Acht lassen, dass die generelle Anwendung dieses Schwellenwerts im verwaltungsbehördlichen Verfahren der unterschiedlichen Komplexität der Materien und den Besonderheiten unterschiedlicher Verwaltungsverfahren nicht ausreichend Rechnung trägt. Eine sinngemäße Anwendung des § 25 Abs. 1a GebAG 1975 im Verwaltungsverfahren erfordert vielmehr - bis zu einer allenfalls klarstellenden Lösung im Gesetz - eine differenzierte Betrachtung, die den Zielen der Warnpflicht (auch unter Bedachtnahme auf das BRÄG 2008) einerseits und den Besonderheiten der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsverfahren andererseits Rechnung trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J11Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021