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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §52 Abs2Beachte
Rechtssatz
Was die Betragsgrenzen betrifft, ab denen der nichtamtliche Sachverständige im Verwaltungsverfahren zu warnen hat, führt eine sinngemäße Anwendung von § 25 Abs. 1a GebAG 1975 dazu, dass eine solche Warnung vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß § 76 Abs. 4 AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde - wie im vorliegenden Fall - von der Behörde kein Vorschuss nach § 76 Abs. 4 AVG eingehoben, kämen die fixen Schwellenwerte von € 2.000,-- bzw. € 4.000,-- zum Tragen, zumal ein (darunter liegender) Streitwert fallbezogen nicht gegeben wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J10Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021