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14/02 GerichtsorganisationNorm
AVG §52 Abs3Beachte
Rechtssatz
Spätestens seit dem BRÄG 2008 ist klar, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzes eine Warnpflicht auch in Verfahren geben soll, die keiner (oder nur einer beschränkten) Parteiendisposition unterliegen, wurde doch etwa ausdrücklich auch für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eine Warnpflicht vorgesehen (vgl. in diesem Sinne etwa auch zum kartellrechtlichen Verfahren OGH 7.2.2011, 16 Ok 7/10). Der Zweck der Warnpflicht liegt in diesen Fällen nicht allein darin, auf die Einholung eines Gutachtens verzichten zu können, sondern den Gutachtensauftrag präziser zu fassen (oder auf das absolut Notwendige einzuschränken) oder allenfalls einen anderen - wirtschaftlich günstigeren - Sachverständigen zu bestellen. Eine sinngemäße Anwendung des § 25 GebAG 1975 rechtfertigt daher, die Warnpflicht auch in Verwaltungsverfahren anzunehmen, die der Parteiendisposition entzogen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J08Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021