RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/03/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs3
AVG §76 Abs1
GebAG 1975 §25 Abs1a

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0021

Rechtssatz

Auch im Verwaltungsverfahren hat die Warnpflicht des Sachverständigen eine vom Gesetzgeber - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - gewollte Warnfunktion gegenüber Behörde und der (kostenersatzpflichtigen) Partei, um von hohen Kosten der Begutachtung nicht überrascht zu werden und rechtzeitig entsprechend disponieren zu können. Die Sonderregelungen von § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 1 letzter Satz AVG sehen zwar Einschränkungen für die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor und schützen die antragstellende Partei vor der Ersatzpflicht in Bezug auf Gebühren, die über einen von ihr bestimmten Betrag hinausgehen. Sie machen eine daneben bestehende Warnpflicht des Sachverständigen aber nicht überflüssig und hinfällig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J07

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten