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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs3Beachte
Rechtssatz
Auch im Verwaltungsverfahren hat die Warnpflicht des Sachverständigen eine vom Gesetzgeber - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - gewollte Warnfunktion gegenüber Behörde und der (kostenersatzpflichtigen) Partei, um von hohen Kosten der Begutachtung nicht überrascht zu werden und rechtzeitig entsprechend disponieren zu können. Die Sonderregelungen von § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 1 letzter Satz AVG sehen zwar Einschränkungen für die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor und schützen die antragstellende Partei vor der Ersatzpflicht in Bezug auf Gebühren, die über einen von ihr bestimmten Betrag hinausgehen. Sie machen eine daneben bestehende Warnpflicht des Sachverständigen aber nicht überflüssig und hinfällig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J07Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021