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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §52 Abs2Beachte
Rechtssatz
Das AVG sieht im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 AVG spezielle Einschränkungen vor, die schon die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen von der vorherigen Abschätzung der dadurch entstehenden Kosten abhängig machen. Zumindest die antragstellende Partei ist insoweit auch vor überraschend hohen Kosten geschützt, als sie nur in Höhe des von ihr bestimmten Betrags zum Kostenersatz herangezogen werden kann. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen (zu denen auch die Sachverständigengebühren zählen) durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden (§ 76 Abs. 4 AVG). Für das fallbezogen zu beurteilende Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde sieht § 16 EisbEG 1954 als lex specialis vor, dass in der Enteignungsverhandlung auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern ist. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nicht vorliegen. Nach § 44 Abs. 1 EisbEG 1954 sind die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann dem Rechtsstandpunkt, im Verwaltungsverfahren bleibe kein Raum für die sinngemäße Anwendung der Warnpflicht nach § 25 Abs. 1a GebAG 1975, nicht beigetreten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J06Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021