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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Das Verwaltungsverfahren weist Besonderheiten auf, die es vom justizgerichtlichen Verfahren bzw. vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, auf die § 25 Abs. 1a GebAG 1975 (auch im Lichte der Gesetzesmaterialien) erkennbar primär abzielt, unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass § 52 AVG vorrangig die Beiziehung von Amtssachverständigen vorsieht, während nichtamtliche Sachverständige, deren Gebührenanspruch nach § 53a Abs. 1 AVG in sinngemäßer Anwendung der dort genannten Vorschriften des GebAG 1975 zu beurteilen ist, nur ausnahmsweise unter den in § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 AVG genannten Voraussetzungen heranzuziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J05Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021