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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §53a Abs1Beachte
Rechtssatz
Schon vor Inkrafttreten der GebAG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 623/1994, hat die (zivilgerichtliche) Judikatur eine Warn- und Aufklärungspflicht des Sachverständigen angenommen, wenn dieser erkannte, dass sein voraussichtlicher Aufwand unverhältnismäßig hoch sein würde. In diesem Fall durfte er seine Tätigkeit vor Einholung einer Weisung des Gerichtes nicht fortsetzen, ohne den Verlust des unverhältnismäßig hohen Teils der Gebühr zu riskieren. Mit der GebAG-Novelle 1994 wurde die Warnpflicht erstmals ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen und davon abhängig gemacht, dass zu erwarten sei oder sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstelle, dass die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines erlegten Kostenvorschusses übersteigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J03Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021