RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/03/0020

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1
GebAG 1975
GebAG 1975 §25

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0021

Rechtssatz

Der Verweis des § 53a Abs. 1 AVG auf das GebAG, das sinngemäß anzuwenden sei, betrifft explizit auch die Regelung des § 25 GebAG 1975 ("Anspruchsvoraussetzungen"), die sich unter anderem mit der Warnpflicht des Sachverständigen befasst. Auch diese Norm soll somit im Verwaltungsverfahren sinngemäße Anwendung finden, und zwar selbst unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Verweis nur den "Umfang der Gebühr" erfasst, weil das GebAG 1975 den Umfang der Gebühr auch davon abhängig macht, ob die Warnpflicht erfüllt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J02

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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