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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §53a Abs1Beachte
Rechtssatz
Der Verweis des § 53a Abs. 1 AVG auf das GebAG, das sinngemäß anzuwenden sei, betrifft explizit auch die Regelung des § 25 GebAG 1975 ("Anspruchsvoraussetzungen"), die sich unter anderem mit der Warnpflicht des Sachverständigen befasst. Auch diese Norm soll somit im Verwaltungsverfahren sinngemäße Anwendung finden, und zwar selbst unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Verweis nur den "Umfang der Gebühr" erfasst, weil das GebAG 1975 den Umfang der Gebühr auch davon abhängig macht, ob die Warnpflicht erfüllt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J02Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021