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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §53a Abs1Beachte
Rechtssatz
Der Verweis des § 53a Abs. 1 AVG auf näher genannte Bestimmungen des GebAG 1975 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 neu gefasst und enthält nun - anders als in der Fassung vor dieser Novelle - einen ausdrücklichen Hinweis auf die Stammfassung des GebAG aus dem Jahr 1975. Dass damit eine statische Verweisung auf das GebAG in der zuletzt genannten Fassung intendiert war, kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Nach den Gesetzesmaterialien (2211 BlgNR, 24. GP, S. 8) war beabsichtigt, mit der Neufassung besondere Regeln für jene Verwaltungsverfahren zu schaffen, in denen nichtamtliche Sachverständige regelmäßig beigezogen werden. Demgemäß sollten Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die es der Bundesregierung ermöglichten, durch Verordnung - vom GebAG abweichende - Pauschalbeträge für die Honorierung nichtamtlicher Sachverständiger festzulegen. Für die Annahme, dass die mehrfachen Novellen des GebAG seit der Stammfassung (mit denen insbesondere auch Gebührensätze angehoben worden waren und eine Anpassung an den Euro stattgefunden hatte) vom Verweis des § 53a Abs. 1 AVG nicht (mehr) umfasst sein sollten, finden sich keine Anhaltspunkte. Für einen solchen Fall ergibt sich aus § 80 AVG, dass der in Rede stehende Verweis in § 53a Abs. 1 AVG auf die jeweils geltende Fassung dieses Bundesgesetzes verweist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J01Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021