RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2020/03/0086

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37
AVG §58 Abs2
AVG §60
StPO 1975 §198
StPO 1975 §199
StPO 1975 §259
VwGVG 2014 §17
WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0091 E 7. Mai 2020 RS 6

Stammrechtssatz

Die Waffenbehörden und das VwG haben auch im Falle der Diversion oder im Falle eines Freispruchs von einem Tatvorwurf eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt (vgl. VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080; 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, mwN). Diese Beurteilung setzt jedoch ein mängelfreies Ermittlungsverfahren (und damit eine vollständige Beweiserhebung) voraus, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass die betreffende Person die ihr zur Last gelegten Taten, auf die das Waffenverbot gestützt werden soll, auch tatsächlich begangen hat (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0093; 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; 5.5.2014, Ro 2014/03/0033).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030086.L02

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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