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25/01 StrafprozessNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0091 E 7. Mai 2020 RS 6Stammrechtssatz
Die Waffenbehörden und das VwG haben auch im Falle der Diversion oder im Falle eines Freispruchs von einem Tatvorwurf eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt (vgl. VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080; 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, mwN). Diese Beurteilung setzt jedoch ein mängelfreies Ermittlungsverfahren (und damit eine vollständige Beweiserhebung) voraus, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass die betreffende Person die ihr zur Last gelegten Taten, auf die das Waffenverbot gestützt werden soll, auch tatsächlich begangen hat (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0093; 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; 5.5.2014, Ro 2014/03/0033).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030086.L02Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021