Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0022 B 17. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190342.L02Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021