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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §18Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/14/0009 B 17. Dezember 2018 RS 2 (hier: ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, für das die revisionswerbende Behörde die aufschiebende Wirkung hintanhalten möchte, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Entscheidung des VwGH über das hier angefochtene (Teil-)Erkenntnis, mit dem der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben wurde, für die Behörde noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Gründe dafür hat die revisionswerbende Behörde nicht ins Treffen geführt. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der VwGH aber nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190280.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021