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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Bei Verlust einer Eingabe auf dem Postweg steht bei verfahrensrechtlichen Fristen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung (vgl. VwGH 22.2.2011, 2009/04/0095). Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist dabei ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet (vgl. VwGH 30.4.2013, 2012/05/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170120.L02Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021