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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (vgl. VwGH 30.4.2013, 2012/05/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170120.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021