RS Vwgh 2020/11/30 Ra 2020/17/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (vgl. VwGH 30.4.2013, 2012/05/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170120.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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