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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Wäre die Zurückweisung der Revision (mangels gesonderter Darlegung im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG) auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist auf die Einbringung der Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) und die weiteren Formmängel nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/01/0260; 21.7.2020, Ra 2020/02/0105; 7.9.2020, Ra 2020/20/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190388.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021