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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist aus dem Akt des BVwG klar ersichtlich, dass keine richterliche Genehmigung für die neuerliche Erlassung einer mit dem - vom VwGH bereits aufgehobenen - Erkenntnis des BVwG identen Entscheidung erfolgt ist. Vielmehr wurde zu einem späteren Zeitpunkt - unter Anbringung einer Amtssignatur mit diesem Datum - irrtümlich und ohne eine richterliche Genehmigung das Erkenntnis des BVwG erneut abgefertigt. Damit wurde kein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis wirksam erlassen. Ist aber ein Erkenntnis eines VwG nicht rechtswirksam erlassen worden, hat eine dagegen erhobene Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG der Zurückweisung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zu verfallen (vgl. VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020180004.J02Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021