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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages vom 14. März 1990 wegen Befristung einer dienstlichen Verwendung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer unter dem Datum 14. März 1990 eine handschriftliche Eingabe an die belangte Behörde gerichtet hatte, in der er unter anderem die bescheidmäßige Befristung seiner Verwendung am Dienstort New Delhi begehrt hatte. Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0222 protokollierte Säumnisbeschwerde, die (nebst anderen Beschwerden) mit dem eingangs genannten Beschluß vom 30. Juni 1995 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen wurde. Das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen.
Mit der vorliegenden, am 30. Mai 1997 überreichten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer abermals geltend, daß die belangte Behörde über seinen Antrag vom 14. März 1990 nicht entschieden habe.
Da die vorliegende neue Beschwerde denselben Sachverhalt erfaßt, wie die zur Zl. 93/12/0222 protokollierte Beschwerde, steht ihr das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG aus diesem Grund zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120193.X00Im RIS seit
20.11.2000