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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG 2004) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Diese zur wirksamen Erlassung von Erledigungen einer Verwaltungsbehörde gemäß § 18 Abs. 3 AVG angestellten Überlegungen sind mangels abweichender Regelungen im VwGVG 2014 ebenso für die Erlassung von Entscheidungen eines VwG maßgeblich (§ 17 VwGVG 2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020180004.J01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021