RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2020/11/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52
FSG 1997 §8 Abs2
FSG-GV 1997 §17 Abs1
FSG-GV 1997 §18 Abs2
FSG-GV 1997 §18 Abs3
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0131 E 23. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Sowohl hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bilden verkehrspsychologische Stellungnahmen eine nachvollziehbare Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten, wenn aus ihnen die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervorgehen und begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen (Hinweis E 28.5.2002, 2002/11/0061).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110198.L03

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten