Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/08/0002 B 15. Februar 2017 RS 4Stammrechtssatz
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen eines Werkvertrages im vorliegenden Fall verneinte, befand es sich im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu entwickelten Grundsätzen. Dass bei der Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall auch ein anderes Ergebnis denkbar wäre, begründet im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, solange dem Verwaltungsgericht keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung vorzuwerfen ist (vgl. in diesem Sinn etwa auch den hg. Beschluss vom 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110170.L02Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021