RS Vwgh 2020/12/10 Ra 2020/11/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0171
Ra 2020/11/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/08/0002 B 15. Februar 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen eines Werkvertrages im vorliegenden Fall verneinte, befand es sich im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu entwickelten Grundsätzen. Dass bei der Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall auch ein anderes Ergebnis denkbar wäre, begründet im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, solange dem Verwaltungsgericht keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung vorzuwerfen ist (vgl. in diesem Sinn etwa auch den hg. Beschluss vom 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110170.L02

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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