Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. E in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 1. August 1995, Zl. 55 5190/1-II/15/95, betreffend Übergenuß
i. A. Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1931 geborene Beschwerdeführer stand zunächst ab 1. September 1990 als Professor (Oberstudienrat) i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung bezieht er nunmehr (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 50 PG 1965. Er hat mehrere Kinder, darunter den am 10. Mai 1973 geborenen N.
Mit Erledigung vom 17. November 1992 teilte das Bundesrechenamt als Pensionsbehörde dem Beschwerdeführer mit, ihm gebühre für dieses Kind vom 1. Dezember 1992 an der Steigerungsbetrag der Haushaltszulage von monatlich brutto S 150,-- auf die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung des Kindes, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes. Anspruchsvoraussetzung sei ferner, daß weder das Kind noch der Ehegatte des Kindes über eigene Einkünfte verfüge, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (das seien derzeit monatlich brutto S 6.015,50,--) erreichten. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf die sich aus § 5 Abs. 6 GG 1956 ergebende Mitteilungspflicht verwiesen, wonach alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung seien, binnen einem Monat unter Anschluß der entsprechenden Unterlagen dem Bundesrechenamt zu melden seien. Insbesondere sei die Verehelichung des Kindes, die Erlangung eigener Einkünfte des Kindes bzw. dessen Ehegatten in der zuvor angegebenen Höhe in Geld oder Naturalien, ferner die Unterbrechung oder Aufgabe sowie der Abschluß des Studiums bzw. der Berufsausbildung dem Bundesrechenamt bekanntzugeben. Die Schul- oder Berufsausbildung sei jährlich, bei semesterweiser Ausbildung zweimal jährlich, und zwar längstens bis 15. Mai und 15. Dezember eines jeden Jahres - durch Vorlage entsprechender Bestätigungen unaufgefordert nachzuweisen. Für den Schaden, der dem Bund durch Verletzung der Meldepflicht entstehe, sei der Beschwerdeführer ersatzpflichtig.
Für das Verfahren ist weiter von Bedeutung, daß über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10. März 1992, 4 S 31/92, der Konkurs eröffnet wurde. Das Verfahren ist noch anhängig.
In den erstinstanzlichen Verwaltungsakten befindet sich eine mit 1. April 1994 datierte Eingabe des Beschwerdeführers (Eingangsstampiglie 5. April 1994 - Vermerk "rekommandiert eingelangt"), worin der Beschwerdeführer ausführte, in der Beilage übermittle er "noch einmal, aufforderungskonform" eine Inskriptionsbestätigung für seinen Sohn, aber auch für seine Tochter, jeweils für das Sommersemester 1994. Vor
"ca. 10 Tagen" seien zwei Abschnitte bereits "im Haus beim Einlauf hinterlegt" worden.
Am 7. Juli 1994 langte beim Bundesrechenamt eine mit 9. Juni 1994 datierte Mitteilung des Finanzamtes ein, wonach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag betreffend den Sohn des Beschwerdeführers für den Zeitraum April bis Juni 1994 vom Beschwerdeführer zurückgefordert würden; die Behörde ermittelte beim Finanzamt, daß nach den dortigen Unterlagen der Sohn des Beschwerdeführers seit 1. März 1994 ein Einkommen von S 11.000,-- brutto beziehe. Den Akten ist zu entnehmen, daß die Behörde daraufhin die Einstellung der Liquidierung dieser Haushaltszulage verfügte.
Mit Eingabe vom 29. Juli 1994 beantragte der Beschwerdeführer, über die Höhe sowie die Zusammensetzung eines angeblichen Übergenusses, welche in der Zeit von April bis Juni angefallen sein solle, bescheidförmig abzusprechen. Er habe lediglich einen mit 12. Juli 1994 datierten Buchungszettel erhalten (nach dem Zusammenhang zu ergänzen: dem nichts Näheres zu entnehmen sei). Bis zur Rechtskraft des Bescheides wolle eine eventuelle Einbehaltung nicht vorgenommen werden, weil dies den lebensnotwendigen Familienunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gefährden würde.
Mit Erledigung vom 8. August 1994 teilte das Bundesrechenamt dem Beschwerdeführer zusammengefaßt mit, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Steigerungsbetrages der Haushaltszulage für seinen Sohn seien ab 1. März 1994 nicht mehr gegeben, weil das Kind Einkünfte, die den gesetzlichen Grenzbetrag (derzeit S 6.412,50) überstiegen (wurde näher ausgeführt). Der Steigerungsbetrag sei daher mit 28. Februar 1994 eingestellt worden. Ab 1. März 1994 werde der Grundbetrag der Haushaltszulage gezahlt, da noch für weitere Kinder Anspruch auf den Steigerungsbetrag bestünde. Die bereits angewiesenen bzw. noch zur Anweisung gelangenden Beträge würden von den Bezügen des Beschwerdeführers einbehalten. Diese Erledigung wurde auch dem Masseverwalter bekanntgegeben.
Unter dem Datum 18. September 1994 findet sich in den Verwaltungsakten (die auch andere Vorgänge umfassen) ein weiteres Begehren des Beschwerdeführers, über die Höhe und die Zusammensetzung des angeblichen Übergenusses, welche in der Zeit von März bis August 1994 angefallen sein solle, bescheidmäßig abzusprechen; er habe lediglich einen Buchungszettel vom 11. August 1994 enthalten, dem keinerlei Begründung zu entnehmen sei. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides wolle keine Einbehaltung vorgenommen werden.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 4. November 1994 sprach das Bundesrechenamt aus, es werde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 Z. 2 GG 1956 ab 1. März 1994 der Steigerungsbetrag der Haushaltszulage für seinen Sohn N. nicht gebühre. Der vom 1. März 1994 bis 31. August 1994 entstandene Übergenuß von brutto S 1.050,-- sei gemäß § 39 Abs. 1 PG 1965 dem Bund zu ersetzen.
Dies wurde nach Hinweis auf die Rechtslage (§ 25 Abs. 1 PG 1965 und § 4 Abs. 7 Z. 2 GG 1956) damit begründet, daß der Sohn des Beschwerdeführers seit 1. März 1994 über eigene Einkünfte verfüge, die den maßgeblichen Grenzbetrag (derzeit S 6.412,50) erreichten, sodaß der Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gebühre. Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sei der Behörde erst durch den Bescheid des Finanzamtes vom 9. Juli 1994 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) und einer ergänzenden telefonischen Auskunft am 21. Juli 1994 bekannt geworden, daß die Anspruchsvoraussetzungen ab 1. März 1994 nicht mehr gegeben seien. Durch Weiterzahlung des Steigerungsbetrages bis 31. August 1994 sei daher ein Übergenuß von brutto S 1.050,-- entstanden. Gemäß § 39 Abs. 1 PG 1965 seien diese zu Unrecht und nicht im guten Glauben empfangenen Leistungen dem Bund zu ersetzen. In einem Abschnitt "sonstige Hinweise" am Schluß des Bescheides führte die Behörde aus, der sich nach Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ergebende Nettoübergenuß belaufe sich auf S 628,-- und sei von den Bezügen des Beschwerdeführers im September 1994 einbehalten worden.
Dieser Bescheid, der an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet ist, wurde nicht diesem unmittelbar, sondern dem Masseverwalter "zur gefälligen Kenntnis- und Weiterleitung übermittelt".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. November 1994 Berufung (der Masseverwalter schritt nicht ein), in welcher er ausführte, der bekämpfte Bescheid sei ihm im Wege über den Masseverwalter zugekommen und von ihm am 10. November 1994 entgegengenommen worden. Darin brachte er vor, sein Sohn absolviere ein für seinen Studienzweig wichtiges Praktikum, in dem er Einkünfte erziele, die derzeit monatlich S 6.412,30 überstiegen. Weiterhin verfolge er sein Studium zielstrebig (wurde näher ausgeführt). Auch sei es unzutreffend, daß er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. "Richtig ist hingegen, daß ich Meldung am 30.3.1994, sofort nach eigenem Kenntniserhalt von der Praktikumstätigkeit, die ab etwa Mitte März, mit Wirkung ab 01.03.94 begann, gemacht habe". Alle ihm zustehenden Geldbezüge erfolgten über die Kanzlei des Masseverwalters. Er erhalte jeden Monat "den durch Gerichtsbeschluß festgestellten existenzminierten Betrag", ohne selbst eine Abrechnung zu erhalten. Diese Beträge seien jedenfalls im guten Glauben sofort verbraucht worden. Überdies verwies der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 39 Abs. 5 PG 1965 (Abstandnahme von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen, den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, und den in der Berufung enthaltenen Antrag, von der Hereinbringung des Übergenusses Abstand zu nehmen, als unzulässig zurückgewiesen.
Nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, der Sohn des Beschwerdeführers studiere an der Universität Wien Psychologie. Wie aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterschriebenen Kindererhebungsbogen, der am 26. September 1994 beim Bundesrechenamt eingelangt sei, hervorgehe und vom Beschwerdeführer in der Berufung auch nicht bestritten worden sei, gehe der Sohn des Beschwerdeführers seit März 1994 einer Tätigkeit als Erzieher nach, aus der er monatlich Einkünfte beziehe, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (wurde näher beziffert) überstiegen. Daher habe der Beschwerdeführer, wie im erstinstanzlichen Bescheid zu Recht ausgesprochen worden sei, nach der eindeutigen Vorschrift des § 4 Abs. 7 Z. 2 GG 1956 vom 1. März 1994 an keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag der Haushaltszulage. Daran könne weder der Umstand etwas ändern, daß es sich bei der Tätigkeit seines Sohnes "um ein für seinen Studiengang wichtiges Praktikum handelt" (im Original unter Anführungszeichen) und er dieses Studium zielstrebig und mit gutem Erfolg absolviere, noch, daß er damit zum Lebensunterhalt der Familie beitrage. Nach § 39 Abs. 1 PG 1965 sei eine Leistung nur dann rückforderbar, wenn sie zu Unrecht, das heiße ohne gültigen Titel (gesetzlichen Anspruch) und nicht im guten Glauben empfangen worden sei. Wie zuvor dargestellt, stehe fest, daß der Beschwerdeführer den Steigerungsbetrag ab 1. März 1994 ohne gültigen Titel empfangen habe. Ob die zu Unrecht empfangene Leistung im guten Glauben verbraucht worden sei, sei mangels einer gesetzlichen Regelung für die Beurteilung der Ersatzpflicht nach dem PG 1965 bedeutungslos. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer den Übergenuß im guten Glauben empfangen habe, sei auf die zu Meldepflichtsnormen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/12/0052), wonach jede (schuldhafte) Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht zur Folge habe, daß sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen könne, den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuß im guten Glauben empfangen zu haben. Nach der gegebenen Aktenlage sei der Beschwerdeführer der in § 38 Abs. 1 PG 1965 normierten Meldepflicht "eindeutig nicht rechtzeitig nachgekommen". Der Pensionsakt enthalte nämlich entgegen seinem Vorbringen in der Berufung keine Meldung vom 30. März 1994. Es befinde sich darin lediglich ein am 5. April 1994 eingelangtes Schreiben vom 1. April 1994, mit welchem er die Inskriptionsbestätigungen für seinen Sohn und seine Tochter vorgelegt habe. Eine Mitteilung darüber, daß sein Sohn einer Tätigkeit nachgehe, aus der er jenes Einkommen beziehe, enthalte diese Mitteilung nicht. Dies ergebe sich erst aus dem am 26. September 1994 beim Bundesrechenamt eingelangten Kindererhebungsbogen. Es könne daher dem Beschwerdeführer nicht zugebilligt werden, daß er den als Übergenuß zurückgeforderten Steigerungsbetrag im guten Glauben empfangen habe, wobei das Bundesrechenamt die Auszahlung des Steigerungsbetrages bereits mit Ablauf des Monates August 1994 eingestellt habe (wurde unter Hinweis auf die im Juli 1994 eingelangte Mitteilung des Finanzamtes näher ausgeführt).
Was den in der Berufung gestellten Antrag betreffe, von der Hereinbringung des Übergenusses abzusehen, weil dies eine besondere Härte bedeuten würde, so übersehe der Beschwerdeführer, daß der bekämpfte Bescheid über die Frage des Abstandnehmens von der Hereinbringung der rückforderbaren Leistung nicht abgesprochen habe. Damit begehre der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Entscheidung in einer anderen Sache, mit welcher sich die Berufungsbehörde nicht befassen dürfe; die Berufung sei daher insoweit unzulässig.
Den Verwaltungsakten zufolge wurde der angefochtene Bescheid sowohl dem Beschwerdeführer (persönlich) zugestellt, als auch dem Masseverwalter "zur Kenntnisnahme übermittelt".
Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer persönlich (ohne Beteiligung bzw. Genehmigung des Masseverwalters) erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Weiters haben der Beschwerdeführer, der Masseverwalter und die belangte Behörde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes Stellungnahmen abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Diesbezüglich war zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen das 1992 eröffnete und noch andauernde Konkursverfahren auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat bzw. auf das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren hatte:
So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß als Partei des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Konkurseröffnung und Bestellung eines Masseverwalters nur dieser, und zwar als gesetzlicher Vertreter jenes Gemeinschuldners, auf dessen der Exekution unterworfenes Vermögen sich das jeweilige Verwaltungsverfahren beziehe, in Betracht komme (hg. Erkenntnis vom 24. März 1995, Zl. 93/17/0387, betreffend die Anordnung der Zerschlagung von Edelmetallgegenständen nach dem Punzierungsgesetz; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1992, Zlen. 89/17/0037, 0038, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Gemäß § 1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Nach § 5 Abs. 1 KO ist dem Gemeinschuldner u.a. zu überlassen, was er durch eigene Tätigkeit erwirbt, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist. Was dem Gemeinschuldner durch Beschluß des Konkursgerichtes nach § 5 Abs. 1 KO überlassen wurde, scheidet aus der Konkursmasse aus und wird konkursfreies Vermögen. Allerdings geht § 1 KO der Regelung des § 5 KO vor, die voraussetzt, daß das Erwerbseinkommen überhaupt zur Konkursmasse gehört. Der unpfändbare Teil der Bezüge ist nicht der Exekution unterworfen und fällt daher schon gemäß § 1 Abs. 1 KO nicht in die Konkursmasse (siehe dazu den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 1993, SZ 66/171, unter Hinweis auf Lehre und Vorjudikatur).
§ 291 a EO trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich des unpfändbaren Freibetrages, des sogenannten Existenzminimums. Dieser besteht - vereinfachend dargestellt - aus einem Grundbetrag sowie aus einem Steigerungsbetrag (das ist, ebenfalls vereinfachend dargestellt, eine Quote des Betrages, der die verschiedenen Grundbeträge übersteigt).
Vorliegendenfalls bedarf es keiner näheren Feststellungen über die konkrete Struktur des Einkommens des Beschwerdeführers: Auszugehen ist davon, daß es an gesetzlichen Vorschriften mangelt, wonach der strittige Steigerungsbetrag als solcher jedenfalls zur Gänze der Exekution unterworfen ist und daher zur Gänze konkursverfangen sein könnte. Da aber andererseits jedenfalls zumindest ein Teil des strittigen Steigerungsbetrages pfändungsfrei und damit dem Konkurs nicht unterworfen ist, ist die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers als Gemeinschuldner insofern gegeben. Das bedeutet, daß - auch - er Adressat des erstinstanzlichen Bescheides zu sein hatte, und eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den erstinstanzlichen Bescheid, aber auch durch den angefochtenen Bescheid aus dem Blickwinkel des Konkursverfahrens nicht zu verneinen ist. Ob und inwieweit die Sache allenfalls auch in den Wirkungsbereich des Masseverwalters fiel, ist in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen.
2. Zur Hauptsache:
§ 4 GG 1956 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 regelte die Haushaltszulage. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht die Haushaltszulage aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen. Soweit hier erheblich, gebührt nach Abs. 7 dieser Bestimmung (idF BGBl. Nr. 314/1992) für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es (Z. 2) in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen - solche gab es im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht) erreichen.
Gemäß § 5 Abs. 6 GG 1956 war der Beamte verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden.
Gemäß § 25 Abs. 1 PG 1965 (i.d.F. bis zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995) gebührt dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
Gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
§ 39 leg. cit. regelt den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen. Diese Bestimmung lautet:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 39. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden."
Gemäß § 52 Abs. 1 PG 1965 sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41 auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sinngemäß anzuwenden.
Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens erkannt, daß der Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage im Hinblick auf die Höhe des Einkommens des Sohnes des Beschwerdeführers nicht mehr gebührte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran der Umstand nichts zu ändern, daß nach seinem Vorbringen sein Sohn dieses Erwerbseinkommen bezog, aber sich dennoch vorwiegend dem Studium widmete, weil alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 7 GG 1956 gegeben sein müssen.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, entgegen der Annahme der Behörde des Verwaltungsverfahrens habe er seine Meldepflicht nicht verletzt. Die belangte Behörde begründe ihre Annahme damit, daß sich die von ihm in der Berufung behauptete Meldung vom 30. März 1994 nicht im Akt befände. Sie übersehe dabei, daß trotz aller grundsätzlicher Zuverlässigkeit der österreichischen Post eine gewisse Menge der beförderten Sendungen den Empfänger nicht erreichten. Auch komme es in jeder Verwaltungseinrichtung in irgendeinem Ausmaß zu Fehlleitungen oder Verlust von Aktenteilen. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, sich mit dieser Frage näher zu befassen, vor allem, ihn als Partei zu vernehmen. Sie habe jedoch weder Erhebungen durchgeführt, noch ihm Parteiengehör gewährt, noch bedenke sie sichtlich die Möglichkeit, daß das Fehlen der Meldung im Akt anders zu erklären sein könne, als dadurch, daß er die Beschwerdemeldung nicht abgesandt hätte.
Die belangte Behörde bringt hiezu in ihrer Gegenschrift vor, diesem Vorbringen des Beschwerdeführers sei § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG entgegenzuhalten, wonach sich die Behörde bei allen Verfügungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens von Rücksichten auf eine mögliche Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen habe. Dieser Forderung sei sie nachgekommen, wenn sie bereits aufgrund der Tatsache, daß die in der Berufung angesprochene Meldung vom 30. März "1996" (gemeint wohl: 1994) im Pensionsakt nicht aufliege, geschlossen habe, daß diese Meldung nicht erfolgt sei. "Sie hätte vielmehr gegen die genannte Bestimmung verstoßen, wenn sie ohne konkrete Anhaltspunkte die vom Beschwerdeführer geforderten Erhebungen durchgeführt hätte, die aufgrund des gegebenen Sachverhaltes keine verwertbaren Ergebnisse hätten bringen können. Auch war es nicht notwendig, bezüglich der Annahme, daß die Meldung betreffend das Einkommen des Sohnes nicht erfolgt ist, dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erneut Parteiengehör einzuräumen, weil bereits aus dem Bescheid des Bundesrechenamtes zu entnehmen ist, daß im Verfahren 1. Instanz davon ausgegangen worden ist".
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist diesem Vorbringen der belangten Behörde nicht zu folgen; diese Auffassung verstieße auch gegen tragende Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Vielmehr ist der Beschwerdeführer im Recht, daß bei der gegebenen Verfahrenslage nähere Erhebungen, insbesondere seine Einvernahme als Partei geboten gewesen wären, um diesen behaupteten Sachverhalt aufzuklären. Darauf kommt es aber im Beschwerdefall aus folgenden Gründen nicht an:
Der mangelnde gute Glaube beim Empfang der strittigen Leistungen (auf den gutgläubigen Verbrauch kommt es, wie die Behörden zutreffend erkannt haben, nicht an) ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Empfänger gegen eine Meldeverpflichtung verstoßen hat (zum Verstoß gegen Meldepflichten siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0324, unter Hinweis auf Vorjudikatur), weil das Gesetz keine derartige Einschränkung normiert. Der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 39 Abs. 1 PG 1965 ist vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (siehe die zuvor genannte Judikatur). Geht man aber von einem derartigen objektiven Maßstab aus, ist ein guter Glaube des Beschwerdeführers beim Empfang dieser Leistungen deshalb auszuschließen, weil er nach seinen eigenen Behauptungen in Kenntnis des Einkommens seines Sohnes und damit des Einstellungsgrundes war, sodaß er aufgrund der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zumindest Zweifel an der weiteren Gebührlichkeit hätte haben müssen. Darauf, daß er sein Resteinkommen im Wege des Masseverwalters bezog, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte das Begehren, von der Hereinbringung des Übergenusses Abstand zu nehmen, nicht zurückweisen dürfen.
Richtig hat die belangte Behörde diesbezüglich erkannt, daß sie als Berufungsbehörde nur über das entscheiden durfte, was Sache des erstinstanzlichen Bescheides war und daß im Beschwerdefall die Frage, ob von einer Hereinbringung dieses Übergenusses Abstand zu nehmen sei oder nicht, nicht Sache des erstinstanzlichen Bescheides war. Es war daher richtig, die Berufung insoweit als unzulässig zurückweisen (in diesem Sinne ist der Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung zu verstehen). Ein Aufwendungsfall des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, liegt hier nicht vor. Klarzustellen ist, daß dieser Teil des angefochtenen Bescheides eine diesbezügliche Entscheidung der Behörde 1. Instanz nicht zu präjudizieren vermag.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Masseverwalter Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120234.X00Im RIS seit
11.07.2001