TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/2 95/12/0215

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.1997
beobachten
merken

Index

L10107 Stadtrecht Tirol;
L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §1 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1;
Statut Innsbruck 1975 §28 Abs2 lita;
Statut Innsbruck 1975 §31 Abs2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der W in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. Juni 1995, Zl. MD/I-830/1995, betreffend Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene zweite Absatz des Spruches des Bescheides vom 21. Juni 1995 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die 1945 geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Angesichts eines andauernden Krankenstandes holte die Dienstbehörde ein ärztliches Gutachten zur Prüfung der Frage ihrer Dienstfähigkeit ein und gab ihr schließlich mit Erledigung vom 8. Mai 1995 die Absicht bekannt, sie wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben vom 25. Mai 1995 stimmte die Beschwerdeführerin der beabsichtigten Maßnahme zu.

Hierauf entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Juni 1995, wie folgt:

"Sie werden gemäß § 45 Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/70, in der geltenden Fassung mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in den dauernden Ruhestand versetzt.

Der Bemessung Ihres Ruhegenusses werden die Bezüge der Verwendungsgruppe C, V. Dienstklasse, 3. Gehaltsstufe zuzüglich einer einrechenbaren allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie eine Dienstzeit von 21 Jahren, 2 Monaten und 5 Tagen zugrundegelegt."

Soweit für den Beschwerdefall erheblich, begründete die belangte Behörde den zweiten Absatz des Spruches damit, der Beschwerdeführerin seien mit einem näher angeführten Bescheid vom 10. Juli 1992 Ruhegenußvordienstzeiten im Ausmaß von 16 Jahren, acht Monaten und fünf Tagen angerechnet worden, zuzüglich der Dienstzeit als Beamtin der Stadtgemeinde Innsbruck vom 1. Jänner 1991 bis zum 30. Juni 1995 von vier Jahren, sechs Monaten und null Tagen ergäbe sich eine Gesamtdienstzeit von 21 Jahren, zwei Monaten und fünf Tagen.

Festzuhalten ist, daß die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG 1965 gestellt hatte, mit dem angefochtenen Bescheid eine solche Zurechnung nicht erfolgte und auch in der Begründung des Bescheides auf diese Frage nicht eingegangen wird.

Gegen den zweiten Absatz des Spruches dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als zur Bemessung des Ruhegenusses lediglich die dort angeführte Dienstzeit zugrundegelegt werde, (der erste Absatz bleibt ausdrücklich unangefochten) mit dem Antrag, den Bescheid im Umfang der Anfechtung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere gemäß dem § 9 PG 1965" verletzt. Sie macht geltend, es wäre bei der Bemessung der anrechenbaren Dienstzeiten nach dieser Gesetzesstelle ein zurechenbarer Zeitraum "im Rahmen des gesetzlichen Höchstausmaßes" zu berücksichtigen gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/70, in der Fassung LGBl. Nr. 67/1994, anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung.

Der VII. Abschnitt dieses Gesetzes normiert pensionsrechtliche Bestimmungen; nach dem § 51 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 2 des (Tiroler) Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, ist sinngemäß das Pensionsgesetz 1965 mit gewissen Ausnahmen anzuwenden, die im Beschwerdefall nicht von Belang sind.

Im Beschwerdefall ist weiters das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1990, anzuwenden.

§ 28 dieses Gesetzes regelt die Zuständigkeit des Stadtsenates. Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung lautet auszugsweise:

"Unbeschadet der ihm sonst noch zukommenden Aufgaben ist der Stadtsenat weiter zur selbständigen Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen: (...)

a) Die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Versetzung von Beamten in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, die Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen, die Enthebung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung und die Versetzung von Abteilungsleitern und von Amtsvorständen;"

Nach Abs. 6 dieser Bestimmung ist gegen Beschlüsse des Stadtsenates eine Berufung an den Gemeinderat nicht zulässig.

§ 31 leg. cit. regelt die Kompetenzen des Bürgermeisters.

Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung lautet:

"Der Bürgermeister ist im eigenen Wirkungsbereich der Stadt neben den ihm in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten berufen:

...

b) alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (§ 28 Abs. 2 lit. a) vorbehalten sind. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig;"

§ 9 Abs. 1 PG 1965 lautet:

"Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen."

Wie bereits dargelegt, erfolgte mit dem (zum Teil) angefochtenen Bescheid keine Zurechnung im Sinne des § 9 Abs. 1 PG. Nach den Umständen des Beschwerdefalles ist die Beschwerdeführerin mit ihrer implizit vertretenen Auffassung im Recht, daß dieser Bescheid (aufgrund der Formulierung des zweiten Absatzes des Spruches) als abschließend zu verstehen ist und demnach eine allfällige spätere Zurechnung ausschließt. Ebenso besteht zwischen den beiden Absätzen des Spruches zwar ein sachlicher, aber kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang. Hingegen ist der zweite Absatz in sich als untrennbare Einheit anzusehen.

Nach der dargestellten Rechtslage war zwar die belangte Behörde für die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand zuständig, nicht aber zum Ausspruch gemäß dem angefochtenen zweiten Absatz des Spruches des Bescheides (weil es sich dabei nicht um eine Angelegenheit handelt, die dem Stadtsenat vorbehalten ist). Hiezu ist vielmehr der Bürgermeister berufen.

Der angefochtene zweite Absatz des Spruches des Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da zuzüglich zum pauschalierten Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer nicht gebührt, war das entsprechende Begehren abzuweisen (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697, angeführte Judikatur). Weiters war ein Ersatz der für die vorliegendenfalls nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Beschwerde entrichteten Stempelgebühren nicht zuzuerkennen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120215.X00

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten