TE Bvwg Erkenntnis 2015/9/2 W112 1423810-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs20
AVG §38
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W112 1423806-3/11E 02.09.2015
W112 1423807-3/13E
W112 1423809-3/12E
W112 1423808-3/12E
W112 1423810-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle StA Tadschikistan, die mj. Fünftbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch Ing. HAMETNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2014, 1. Zl. 831452409/1729319, 2. Zl. 831452300/1729327, 3. Zl. 831452507/1729905, 4. Zl. 831452605/1729297 und 5. Zl. 831452703/1729289, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 werden die Beschwerden abgewiesen, insoweit mit den angefochtenen Bescheiden den Beschwerdeführern keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Die angefochtenen Bescheide werden behoben, insoweit den Beschwerdeführern eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG erlassen wurde und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde.

III. 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

IV. Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

V. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten am 19.10.2011 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 wurden die Anträge in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. abgewiesen und die Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. der Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013 wurden die Beschwerden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Darin ging der Asylgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Erstbeschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden habe können, sei Staatsangehörige von Tadschikistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei moslemischen Glaubens. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Im gegenständlichen Verfahren könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung, Strafe, der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstünden. Sie habe eine Universitätsausbildung, bis zur Ausreise gearbeitet und in Tadschikistan zusammen mit ihrer Familie im eigenen Haus gelebt. Zahlreiche Angehörige der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Sie habe fast XXXX im Herkunftsstaat verbracht, wohingegen sie keine Bindungen in Österreich hätte. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Zweitbeschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt habe werden können, sei Staatsangehöriger von Tadschikistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei moslemischen Glaubens. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Zweitbeschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung, Strafe, der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein Mann im arbeitsfähigen Alter. Der Zweitbeschwerdeführer sei von 28.02.2013 bis 18.03.2013 stationär in der XXXX in Behandlung gewesen und sei nach einem Eingriff am 13.03.2013 wegen seit einem Jahr bestehender Schmerzen im LWS-Bereich am 18.03.2013 entlassen worden. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe eine Universitätsausbildung, habe bis zur Ausreise gearbeitet und habe in Tadschikistan zusammen mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Zahlreiche Angehörige des Zweitbeschwerdeführers und seiner Ehegattin lebten nach wie vor im Herkunftsstaat. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Zweitbeschwerdeführer habe am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Zweitbeschwerdeführer habe außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Zweitbeschwerdeführer habe mehr als XXXX im Herkunftsstaat verbracht, wohingegen er keine Bindungen in Österreich habe. Der unbescholtene Zweitbeschwerdeführer sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, deren Name und Geburtsdatum nicht festgestellt werden hätten können, sei Staatsangehörige von Tadschikistan. Die Drittbeschwerdeführerin sei die Tochter von der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen worden seien. Die gegen die Bescheide der Eltern der Drittbeschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tag als unbegründet abgewiesen worden. Für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin seien keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden und es könnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die Drittbeschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die gesunde Drittbeschwerdeführerin sei das Kind arbeitsfähiger Eltern. Die Eltern der Drittbeschwerdeführerin hätten bis zur Ausreise aus Tadschikistan problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Drittbeschwerdeführerin sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist und ihre gesetzliche Vertretung habe am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Drittbeschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat geboren worden und habe dort die ersten XXXX ihres Lebens verbracht. Die Verfahren ihrer Eltern und Geschwister würden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden. Die Familie der Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsstaat befinden sich zahlreiche Angehörige, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits.

Der minderjährige Viertbeschwerdeführer, dessen Name und Geburtsdatum nicht festgestellt werden hätten können, sei Staatsangehöriger von Tadschikistan. Der Viertbeschwerdeführer sei der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen worden seien. Die gegen die Bescheide der Eltern des Viertbeschwerdeführers eingebrachten Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tag als unbegründet abgewiesen worden. Für den minderjährigen Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden und es könnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Viertbeschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der gesunde Viertbeschwerdeführer sei das Kind arbeitsfähiger Eltern. Die Eltern des Viertbeschwerdeführers hätten bis zur Ausreise aus Tadschikistan problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Viertbeschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist und seine gesetzliche Vertretung habe für ihn am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Viertbeschwerdeführer sei im Herkunftsstaat geboren worden und habe dort die ersten XXXX seines Lebens verbracht. Die Verfahren seiner Eltern und Geschwister würden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Viertbeschwerdeführers entschieden. Die Familie des Viertbeschwerdeführers sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsstaat befinden sich zahlreiche Angehörige, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits.

Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden habe können, sei Staatsangehörige von Tadschikistan. Die Beschwerdeführerin sei die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, deren Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen worden seien. Die gegen die Bescheide der Eltern der Fünftbeschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen worden. Für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin seien keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden und es könnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Fünftbeschwerdeführerin in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Im Verfahren könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Fünftbeschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die gesunde Fünftbeschwerdeführerin sei das Kind arbeitsfähiger Eltern. Die Eltern der Fünftbeschwerdeführerin hätten bis zur Ausreise aus Tadschikistan problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass die Fünftbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Fünftbeschwerdeführerin sei zu einem unbekannten Zeitpunkt mit ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist und ihre gesetzliche Vertretung habe am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Fünftbeschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat geboren worden. Die Verfahren ihrer Eltern und Geschwister würden zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden. Die Familie der Fünftbeschwerdeführerin sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Herkunftsstaat befänden sich zahlreiche Angehörige, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits.

Darüber hinaus traf der Asylgerichtshof umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tadschikistan.

In seiner Beweiswürdigung betonte der Asylgerichtshof vorab, die Beschwerdeführer hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Ausreisegründe im erstinstanzlichen Verfahren darzulegen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe der Asylgerichtshof auch keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe. Der erkennende Senat sei in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder sein würden. Das Bundesasylamt habe treffsicher erkannt, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den angeblichen Gründen für die Ausreise unglaubwürdig gewesen sei und habe sich, selbst durch die von der Erstbeschwerdeführerin zum Beweis ihres Vorbringens beim Bundesasylamt in Vorlage gebrachten „Beweismittel“ und die zahlreichen Beteuerungen der Erstbeschwerdeführerin, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nicht täuschen lassen.

Die Erstbeschwerdeführerin habe im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde immer wieder behauptet XXXX zu heißen, erst nach Monaten ihres Aufenthaltes in Österreich habe sie mit einem am 2. Mai 2012 beim Asylgerichtshof eingelangten ergänzenden Beschwerdeschriftsatz bekannt, dass sie tatsächlich XXXX heiße, der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich XXXX statt wie bis zu diesem Zeitpunkt behauptet XXXX , die Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin mit dem Familiennamen nicht XXXX , sondern XXXX und der Zweit- und Viertbeschwerdeführer nicht XXXX , sondern XXXX . Wenn dazu sinngemäß ausgeführt werde, dass der Familie von Schleppern empfohlen worden sei unwahre Angaben zu machen, könne es sich bei dieser Behauptung nur um den vergeblichen Versuch handeln, eine Ausrede für die bewusste Täuschung über die Identitäten zu (er)finden, da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bereits zu Beginn der niederschriftlichen Befragungen ausführlich darüber belehrt worden seien, wie wichtig es sei, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung behauptet, dass ihre bisherigen Angaben im Asylverfahren „größtenteils nicht korrekt“ seien und ihre Töchter XXXX bzw. der Ehegatte und Sohn XXXX heißen würden, hätten sie mit Schriftsatz vom 5. September 2012 schließlich Kopien einiger Seiten ihrer tadschikischen Auslandsreisepässe in Vorlage gebracht, aus denen jedoch hervorgehe, dass die Töchter XXXX und der Ehegatte und Sohn XXXX heißen. Für den erkennenden Senat sei nicht zu übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nicht einmal bei den einfachsten Angaben zu den wahren Familienamen gleichbleibende Angaben machten, was sie persönlich unglaubwürdig mache.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten zudem in den niederschriftlichen Befragungen beim Bundesasylamt am 21. Oktober 2011 und 18. November 2011 behauptet, dass sie illegal, in ihren tadschikischen Reisepässen hätten sie gefälschte Visa gehabt, aus Tadschikistan ausgereist und sie nicht in Besitz ihrer Reisepässe seien, weil sie diese einem Schlepper übergeben hätten; es sei ihnen entgegenzuhalten, dass aus vorgelegten Kopien einzelner Seiten ebendieser Reisepässe hervorgehe, dass die Familie widersprüchlich dazu mit echten Visa für die Vereinigten Staaten offensichtlich völlig legal mit dem Flugzeug ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Der erkennende Senat gehe daher auch davon aus, dass die Russisch, Tadschikisch und Englisch sprechende, reiseerfahrene (die Erstbeschwerdeführerin hat in der undatierten Beschwerdeergänzung unter anderem angegeben geschäftlich nach XXXX geflogen zu sein) Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, entgegen der Behauptungen in den niederschriftlichen Befragung wohl ganz genau ihre Reiseroute kannten. Der erkennende Senat gehe davon aus, dass die mehrsprachige Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bewusst ihren Reiseweg zu verschleiern versuchten, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spreche. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten zudem nicht nur bezüglich ihrer offensichtlich problemlosen, legalen Ausreise mit dem Flugzeug aus Tadschikistan unwahre Angaben gemacht, sondern auch bezüglich des Umstandes, dass sie zum Zeitpunkt der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz am 19.10.2011 in Österreich in Besitz ihrer tadschikischen Reisepässe inklusive gültiger Visa für die Vereinigten Staaten von Amerika gewesen seien.

Nicht nur, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer offensichtlich nichts dabei fanden bei österreichischen Behörden mehrfach bewusst unwahre Angaben zu tätigen, spreche eine problemlose, legale Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsstaat nicht gerade dafür, dass sie in ihrem Herkunftsstaat verfolgt würde. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in den niederschriftlichen Befragungen am 18.11.2011 übereinstimmend behauptet hätten, dass ihnen ihre Reisepässe im Jahr 2009 ausgestellt worden sein sollen, diese jedoch tatsächlich am 14.06.2010 und 17.06.2010 ausgestellt wurden.

Die Erstbeschwerdeführerin habe wiederholt im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde angegeben, dass sie ausgereist sei, weil sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Tadschikistans Probleme bekommen habe und zum Beweis dieses Vorbringens einen Parteiauseis ausgestellt auf den Namen XXXX , somit auf einen falschen Namen, in Vorlage gebracht

Weiters hätten sie im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde übereinstimmend angegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin von einem Polizisten vergewaltigt worden wäre. Zum Beweis der Vergewaltigung habe die Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung des tadschikischen Gesundheitsministeriums in Vorlage gebracht, welche für Frau XXXX , geb. XXXX ausgestellt worden sei und somit auf den falschen Familiennamen laute. Dem nicht genug hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerde, nachdem der Erstbeschwerdeführerin im Bescheid des Bundesasylamtes vorgehalten wurde, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass diese Bestätigung nicht echt sei und es sich um einen Übersetzungsfehler handeln müsse, auf ihren unwahren Angaben beharrt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten auch noch in der Beschwerde auf der erfundenen Vergewaltigung und darauf, dass das offensichtlich gefälschte Beweismittel echt sei, beharrt, was aufzeige, dass sie keinerlei Skrupel hätten, sich auf bewusst gefälschte Beweismittel zur Untermauerung eines erfundenen Vorbringens auch in der an den Asylgerichtshof gerichteten Beschwerde zu berufen, weshalb der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer vom erkennenden Senat jegliche Glaubwürdigkeit bezüglich ihrer Angaben im Asylverfahren abzusprechen gewesen sei.

Das gleiche gelte für die angebliche Vorladung der Erstbeschwerdeführerin zur Staatsanwaltschaft in XXXX für den XXXX , welche der Anlass ihrer Ausreise aus Tadschikistan gewesen sein sollte. Dieses angebliche Beweismittel sei ebenfalls gefälscht, da auch dieses auf den falschen Namen XXXX laute. Für den erkennenden Senat sei nicht zu übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nichts dabei fanden, mehrere Ausreisegründe frei zu erfinden, die unterschiedlichsten Beweismittel zu fälschen und bei österreichischen Behörden zu verwenden, was, wenn es nicht gar eine gewisse kriminelle Energie voraussetze, jedenfalls aufzeige, dass sie nicht bereit seien, sich rechtskonform zu verhalten.

Trotz nachweislicher erstinstanzlicher Belehrung über das sogenannte „Neuerungsverbot“ in der niederschriftlichen Befragung am 18.11.2011 hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erstmalig in einer undatierten Beschwerdeergänzung, eingelangt am 02.05.2012, ausgeführt, dass die Probleme, die sie zum Verlassen Tadschikistans im Oktober 2011 bewogen hätten im XXXX begonnen hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich damals als Mitarbeiterin der XXXX (Anmerkung: auch der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Beruf der Universitätslehrerin war somit frei erfunden) gearbeitet und hätte unter anderem auch XXXX anzuweisen oder entsprechende Anträge abzuweisen gehabt. Im Rahmen eines Projektes hätte sich die Erstbeschwerdeführerin geweigert einen Antrag, der von staatlichen Funktionsträgern gestellt worden sei, zu bewilligen, da Angaben nicht korrekt gewesen seien. Deswegen sei während einer Geschäftsreise nach XXXX ein Anschlag auf das Wohnhaus der Beschwerdeführer verübt worden und dieses sei explodiert. Nicht nur, dass dermaßen vage Angaben wie „staatliche Funktionsträger“ ohne Namens- oder zumindest genauere Funktionsbezeichnung, bereits im Vorfeld ernsthafte Bedenken bezüglich des Wahrheitsgehaltes aufkommen ließen, spreche dieses erst mehrere Monate nach dem erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde erstattete neue Vorbringen nicht gerade für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Die Erstbeschwerdeführerin habe weiters in der undatierten Beschwerdeergänzung neu behauptet, dass ihre Probleme nach der Explosion ihres Wohnhauses, sie gibt nicht einmal konkret an, wann ihr Haus explodiert sein soll, obwohl man das bei einem derart einprägsamen Ereignis wohl erwarten könnte, bewusst gewesen sei, dass sie und ihre Familie nicht mehr sicher seien und sie versucht hätte Visa für die USA zu erhalten, was ihr im Sommer 2011 gelungen sei (das ist nicht ganz korrekt, weil der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin laut vorgelegten Kopien einiger Seiten ihres tadschikischen Auslandsreispasses schon am XXXX Visa gültig bis XXXX ausgestellt wurden und nur den Dritt- und Viertbeschwerdeführern erst am XXXX ).

Weiters werde wörtlich neu vorgebracht: „Ende September XXXX wurde im Rahmen eines weiteren Projektes die Überweisung von 4 Beträgen von insgesamt 10 Mio US-$ ‚in Auftrag gegeben‘. Neuerlich bekam die Erstbeschwerdeführerin einen Anruf vom XXXX , den Überprüfungsprozess zu beschleunigen und die gewünschte Geldmenge sofort in Anweisung zu bringen. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass dies auch ein Auftrag des XXXX und des XXXX , welcher gleichzeitig XXXX ist, sei. Als die Beschwerdeführerin die Unterlagen überprüfte fand sie heraus, dass die Beträge auf keine Fall stimmen konnten, weshalb sie die Überweisungen nicht hätte bewilligen dürfen, weshalb sie die Bearbeitung des Antrages nicht weiterverfolgte. …“

Die Erstbeschwerdeführerin behauptet, dass sie vom XXXX und vom XXXX angerufen worden sei, letzterer habe sie persönlich bedroht und aufgefordert den Zahlungsprozess zu beschleunigen, weil ansonsten ihre Familie bald größere Probleme bekommen würde. Hätte die Erstbeschwerdeführerin das gemacht, hätte sie sich straf- und haftbar gemacht, hätte sie es nicht getan, hätte sie ihre Familie in Gefahr gebracht. Sie habe in der Arbeit angegeben, dass sie Urlaub nehmen wolle und sei schließlich mit der gesamten Familie aus der Heimat geflohen.

Der erkennende Senat gehe davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer persönlich unglaubwürdig seien und nicht nur verschiedenste Ausreisegründe erfunden, sondern auch noch unterschiedliche, gefälschte Beweismittel in Vorlage gebracht hätten, weshalb diesem, trotz erstinstanzlicher Belehrung über das sogenannte „Neuerungsverbot“ im Asylverfahren, extrem spät erstatteten und gesteigerten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen und dieses ebenso, wie alle anderen angeblichen Ausreisegründe, als frei erfunden zu werten sei. Nachdem der erkennende Senat von der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und somit auch davon ausgehe, dass die angeblichen Probleme des Zweitbeschwerdeführers im Jahr 2000 frei erfunden seien (Anmerkung: der Zweitbeschwerdeführer hat beim Bundesasylamt angegeben in XXXX geboren worden zu sein und sein ganzes Leben dort verbracht zu haben, in einem handschriftlichen englischen Schriftsatz der nicht vom ihm verfasst wurde, da dieser nicht Englisch kann, steht aber widersprüchlich, dass er in XXXX inhaftiert worden sei, weil er aus einem anderen Bezirk/Gebiet stammen würden, dieser/s Bezirk/Gebiet gegen die Regierung gewesen sei und sie auf diese Weise junge Männer, welche von dort stammen würden „brechen“ hätten wollen), werde nur der Vollständigkeit halber bemerkt, dass der Zweitbeschwerdeführer angegeben habe, dass er deswegen nie ausgereist wäre bzw. auch kein zeitlicher Konnex zur tatsächlichen Ausreise im November 2011, somit elf Jahre später, bestehe, weshalb den diesbezüglichen Behauptungen, selbst bei Wahrunterstellung, keine aktuelle Asylrelevanz zukommen würde.

In Bezug auf die Nichtgewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte der Asylgerichtshof aus, die Beschwerdeführer hätten bis zu ihrer Ausreise in einem Haus, das nach wie vor in deren Eigentum stehe, gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe einen Universitätsabschluss und bis zur Ausreise gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer habe bis zur Ausreise als XXXX gearbeitet. Die Beschwerdeführer hätten sogar US $ 30.000,- für den Schlepper aufbringen können. Die Mutter, Geschwister und zahlreiche Verwandte der Erstbeschwerdeführerin würden nach wie vor in Tadschikistan leben. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Tadschikistan schlechter wäre als jene in Österreich, wäre es der Erstbeschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Erstbeschwerdeführerin Hunger leiden müsste, habe sich im Verfahren nicht ergeben.

Der erkennende Senat gehe, davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die Unterstützung durch ihre zahlreichen Angehörigen im Herkunftsstaat zählen wird können. Ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester mit deren Familien, ein Onkel und eine Tante väterlicherseits mit deren Familien und vier Tanten mütterlicherseits würden sich nach wie vor in Tadschikistan aufhalten. Auch die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, sowie zwei Brüder und drei Schwestern würden mit deren Familien nach wie vor in Tadschikistan leben. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Für Tadschikistan könne auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Insofern der Zweitbeschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe, werde einerseits darauf hinzuweisen, dass das genannte Krankheitsbild in Österreich bereits behandelt worden sei und grundsätzlich im Herkunftsstaat ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sei, und ist andererseits, im Hinblick auf die „hohe Schwelle“, die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen sei, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit „nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiere“, ausdrücklich festzuhalten, dass die im konstatierte Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstelle, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen sei. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass das tadschikische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar sei. Die Situation rund um den Gesundheitsschutz auf dem Territorium der Republik Tadschikistan habe sich in letzter Zeit positiv geändert hat. Insbesondere gebe es weniger Korruptionsfakten im Vergleich mit den vorherigen Jahren. Man könne sagen, dass seitens des Staates und auch seitens der anderen internationalen Finanzinstitutionen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt würden, die zur Erhöhung der Qualität des Gesundheitsschutzes beitragen würden. Dazu komme auch noch, der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin in Tadschikistan keinerlei finanziellen Probleme gehabt hätten und daher im Fall ihrer Rückkehr in der Lage sein würden, eventuell nötige finanzielle Mittel für Medikamente bereitzustellen. Dies gelte auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Tadschikistan, derer sich der Asylgerichtshof bewusst sei, erreichten im angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Dass die Behandlung in Tadschikistan nicht österreichischem Niveau entspreche und nicht so leicht erhältlich sei wie in Österreich, vermöge zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die der Zweitbeschwerdeführer in Österreich genieße, seien nach der Judikatur kein Abschiebehindernis. Der Zweitbeschwerdeführer leide an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es sei nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr nach Tadschikistan lebensbedrohend beeinträchtigt werde oder der Zweitbeschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Die Erkenntnisse des Asylgerichthofes wurden den Beschwerdeführern am 11. September 2013 zugestellt.

2. Am 09.10.2013 brachten die Beschwerdeführer ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie habe neue Fluchtgründe, denn die im ersten Verfahren behaupteten Gründe seien alle gelogen gewesen. Sie sei XXXX gewesen, hätte dort die Bewilligung der Auszahlung von Geldern verweigert und XXXX reisen wollen. Jedoch sei ihr XXXX , die Ausstellung eines Flugtickets verweigert worden, weswegen sie sich nach Österreich begeben hätte. Der Schlepper habe den Beschwerdeführern geraten zu lügen, da sie sonst nach Hause geschickt werden würden.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 05.12.2013 wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005, wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin aus:

„Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. zB VwGH 23.1.1997, 95/09/0189; 6.3.1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224).

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das nunmehrige Vorbringen jenem entspricht, welches die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung im Vorverfahren erstattete. Festzuhalten ist, dass sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis ausdrücklich nicht auf das Argument des Neuerungsverbotes beschränkte sondern dieses Vorbringen in Bezug auf Glaubwürdigkeit umfassend prüfte. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin somit keine neuen Gründe geltend, sondern bezog sich auf einen jener Fluchtgründe aus dem ersten inhaltlichen Vorverfahren, welcher nach wie vor aufrecht sei. Das Bundesasylamt hat somit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres verfahrensgegenständlichen Antrags ins Treffen geführt hat, von dieser bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht und abschließend berücksichtigt wurde. Die Beschwerde tritt diesem Punkt der Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht entgegen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Weiters ist zu betonen, dass diese Umstände (auch nach Angaben der Beschwerdeführerin) jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgelegen sind und daher im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ohnedies keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermögen (vgl. nochmals VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 24.8.2004; 2003/01/0431; 21.11.2002, 2002/20/0315; 24.2.2000, 99/20/0173; 21.10.1999, 98/20/0467).

Dies ist auch in Zusammenhang mit den nunmehr vorgelegten Dokumenten von Bedeutung, die, mit einer Ausnahme, alle vor Rechtskraft des Vorverfahrens ausgestellt wurden und zu denen die Beschwerdeführerin von sich aus angab, sie hätte all diese Bestätigungen schon während des ersten Asylverfahrens zuhause gehabt ebenso wie die Pässe. Das Schreiben vom 3.10.2013 vermag ebenfalls kein neues Vorbringen zu begründen; es handelt sich hiebei nämlich um Gehaltsbestätigungen für einen Zeitraum, der ebenfalls vor Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes lag. Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausdrücklich festzuhalten, dass diese als Motiv für ihre wahrheitswidrigen Angaben im Vorverfahren angab, Angst gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang ist nun zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits eingangs der Einvernahmen im abgeschlossenen Vorverfahren durch das Bundesasylamt ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass alle Angaben von allen anwesenden Personen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben würden.

Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten im Sinne des § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des Neuerungsverbotes nicht möglich ist, Tatsachen und Beweismittel, die ihr bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannt seien, einzubringen, wenn vom Bundesasylamt über einen Antrag negativ entschieden worden ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihr nunmehr erstattetes Fluchtvorbringen bereits im Vorverfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten. Das Bundesasylamt hat zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die gesunde Beschwerdeführerin jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

Grundsätzlich ist auf das Erkenntnis des VfGH 6.3.2008, B 2400/07, zu verweisen, wonach „im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben“. Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Tadschikistan bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen. Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.“

3. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 18.03.2014 vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab sie an:

„F.: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A.: Ja.

F.: Sprechen Sie noch andere Sprachen?

A.: Ja, Tadschikisch, Englisch und Deutsch.

V.: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.

F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen?

A.: Ja.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A.: Nein, ich bin gesund.

[…]

F.: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A.: Seit dem 14.02.2012, als wir den Rechtsanwalt aufgesucht haben, haben wir überall die Wahrheit gesagt.

F.: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Beweismittel vorzulegen, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A.: Nein. Ich möchte aber die Banküberweisungen vorlegen, die belegen, dass ich XXXX . Das sind E-Mails, die ich von meinem Arbeitsplatz geschickt habe und soll beweisen, dass ich dort wirklich gearbeitet habe

Die Antragstellerin wird dahingehend belehrt, dass ihr Asylverfahren abgeschlossen ist und diese E-Mails für das heutige Verfahren keine Relevanz haben.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A.: Seit dem 19.10.2011.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A.: Ja.

F.: Können Sie Deutsch sprechen oder verstehen?

A.: Ja. Ich verstehe 60-70 %. Fachbegriffe und juristische Begriffe verstehe ich nicht so gut, aber alltägliches Deutsch schon.

F.: Wer vertritt Ihre minderjährigen Kinder XXXX und XXXX im Verfahren?

A.: Ich vertrete meine Kinder.

F.: Wie ist der Gesundheitszustand Ihrer Kinder?

A.: Sie sind gesund.

F.: Womit haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten, welche Berufsausbildung haben Sie?

A.: Ja, ich habe eine XXXX . Ich habe auch eine XXXX . Ich habe eine Universitätsausbildung, XXXX .

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat?

A.: Mit meinem Bruder habe ich Kontakt, die anderen Verwandten glauben, dass ich mich in XXXX aufhalte. Mit meinem Bruder telefoniere ich, ich rufe ihn an.

F.: Wo leben Sie in Österreich?

A.: In XXXX in einer Asylunterkunft der Caritas.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich übersetzte für die Caritas für russische Familien, Tadschikisch und Persisch sind gleich, ich übersetze auch für persische Familien. Das mache ich unterschiedlich oft, manchmal zweimal pro Woche, manchmal nur zweimal pro Monat. Nachgefragt gebe ich an, ich bekomme dafür € 5 pro Stunde.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Das was vom Staat bekommen.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Ja, wir besuchen einen Deutschkurs, am 26.04.2014 werde ich die Deutschprüfung für A2 ablegen. Ich habe mich und meinen Mann beim XXXX angemeldet, dass wir für sie arbeiten möchten, aber bisher haben wir keine Antwort bekommen.

F.: Haben Ihre Kinder private Interessen in Österreich?

A.: Die ältere Tochter besucht die XXXX , der Sohn die Neue Mittelschule in XXXX und ist bei der Freiwilligen Feuerwehr. Er spielt auch im Fußballverein in XXXX und dann wird er auch zum Schützenverein dazugehen, das ist aber saisonal. Meine jüngste Tochter besucht den Kindergarten.

F.: Besuchen Sie oder Ihre Kinder in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

A.: Nein.

F.: Gibt es sonst noch etwas, was Sie hinzufügen möchten?

A.: Nein.

F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A.: Ja.

Der Vertreter verweist auf seine Stellungnahme in der Einvernahme des Gatten, XXXX .

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die ganze Familie vom XXXX unterstützt wird.

[…]

A.: Ich habe folgende Korrekturen:

Ich habe von XXXX gearbeitet, offiziell war der letzte Arbeitstag XXXX , da war mein Urlaub aufgebraucht, mein letzter Arbeitstag war der letzte XXXX vor der Flucht. Sonst ist alles richtig.“

Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme beim Bundesamt am 18.03.2014 an:

F.: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A.: Ja.

F.: Sprechen Sie noch andere Sprachen?

A.: Ja, Tadschikisch und ein bisschen Deutsch.

[…]

F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen?

A.: Ja.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A.: Ich nehme Medikamente gegen Schilddrüsenüberfunktion ein und für die Nerven. Ich wurde auch am Bein operiert, die Venen.

F.: An welchen konkreten Erkrankungen leiden Sie?

A.: Ich bin gestürzt und wurde am Rücken operiert, nach dieser Operation habe ich Probleme mit den Venen bekommen. Die Operation war vor einem Jahr.

Mit der Schilddrüse habe ich Probleme, die Schilddrüse ist zu groß und ich habe eine Überfunktion. Das beeinflusst auch die Herzfunktion. Diese Probleme habe ich seit ich in Österreich bin. Nachgefragt gebe ich an, mit dem Rücken habe ich seit ca. 1 Jahr das Problem, weil ich von der Rolltreppe gestürzt bin. Mit der Schilddrüse habe ich seit ca. 6-7 Monaten.

F.: Seit wann haben Sie Probleme mit den Nerven und was für Probleme sind das?

A.: Seit ca. 1 ½ Jahren oder 2 Jahren. Ich kann nicht Schlafen und habe Angst.

F.: Welche Therapie nehmen Sie deswegen in Österreich in Anspruch?

A.: Physiotherapie für den Rücken werde ich bekommen. Ich habe eine Überweisung zum Psychologen.

F.: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit?

A.: Ich kann mich an die Namen der Medikamente nicht erinnern.

F.: Waren Sie in der Heimat deswegen in Behandlung?

A.: Nein.

F.: Haben Sie ärztliche Unterlagen?

A.: Nicht dabei.

[…]

F.: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A.: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt. Nur den Familiennamen habe ich falsch angegeben.

F.: Ist XXXX Ihr richtiger Name?

A.: Ja, auf Russisch ist es XXXX , auf Tadschikisch ist das XXXX .

F.: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Beweismittel vorzulegen, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A.: Nein.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A.: Seit dem 19.10.2011.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A.: Ja.

F.: Können Sie Deutsch sprechen oder verstehen?

A.: Ja, etwas. Nachgefragt gebe ich an, Mundart verstehe ich nicht, nur Hochdeutsch.

F.: Haben Sie Deutschkurse besucht?

A.: Ja, ich besuche derzeit die 4. Stufe Deutsch und am 26.04.2014 werde ich die A2 Prüfung ablegen.

F.: Wer vertritt Ihre minderjährigen Kinder XXXX und XXXX im Verfahren?

A.: Meine Frau.

F.: Wie ist der Gesundheitszustand Ihrer Kinder?

A.: Normal, ganz in Ordnung.

F.: Womit haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten, welche Berufsausbildung haben Sie?

A.: Ich hatte eine kleine Firma, wir haben XXXX produziert. Ich hatte noch zwei weitere Mitarbeiter.

F.: Was ist aus der Firma geworden?

A.: Die Firma gibt es nicht mehr. Nachgefragt gebe ich an, diese Firma existiert nicht mehr, seit ich die Heimat verlassen habe.

F.: Was ist mit der Firma passiert, dem Gebäude und Gelände?

A.: Ich weiß es nicht. Offiziell habe ich sie nicht zugesperrt. Es wird aber nichts mehr produziert, alles steht still.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat?

A.: Ich habe mit niemandem in der Heimat Kontakt.

F.: Warum nicht?

A.: Ich habe zwei Brüder in XXXX , ich habe zu ihnen keinen Kontakt. Meine Schwester ist auch in XXXX , ich habe auch zu ihr keinen Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, ich rede nicht gerne am Telefon, ich mag das nicht.

F.: Wo leben Sie in Österreich?

A.: In XXXX , das ist eine Asylunterkunft von der Caritas.

F.: Wie bezahlen Sie die Miete?

A.: Ich muss dort keine Miete bezahlen.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Nein.

F.: Haben Sie in Österreich jemals gearbeitet?

A.: Ich habe in einer Volksschule als Gärtner gearbeitet, das war im Jahr 2012, aber wann genau kann ich nicht sagen. Sie haben mich angerufen und ich bin dann zu ihnen gegangen und habe erledigt, was zu tun war. Es war immer unterschiedlich, ca. 2 Mal in der Woche, im Winter habe ich Schnee geräumt und im Frühling habe ich den Pool sauber gemacht. Von der Caritas aus habe ich 1 Monat lang in der Unterkunft, in der wir wohnen, Renovierungsarbeiten gemacht. Das war im Sommer 2013.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Von der Caritas.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts. Nachgefragt gebe ich an, in der Heimat habe ich einen PKW, eine Eigentumswohnung und ein Privathaus.

F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Ich besuche einen Deutschkurs. Ich mache die Straßen sauber, dort wo ich wohne. Ich habe auch viele Bekannte.

F.: Sind Sie oder Ihre Kinder in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen tätig?

A.: Ich habe mich beim XXXX beworben, aber keiner hat sich gemeldet. Mein Sohn ist im Fußballverein in XXXX und bei der Feuerwehr und beim Schützenverein.

F.: Besuchen Sie oder Ihre Kinder in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

A.: Meine Kinder sind in der Schule.

Ich mache den Deutschkurs,

F.: Welche Schule besuchen Ihre Kinder XXXX und XXXX ?

A.: Meine ältere Tochter besucht die XXXX , der Sohn besucht das XXXX in XXXX . Meine jüngste Tochter besucht den Kindergarten in XXXX .

F.: Gibt es noch irgendetwas, was Sie zu Ihrem Privatleben in Österreich anmerken möchten?

A.: Nein, nichts mehr.

Vertreter: Das Verfahren, das nun läuft, ist aufgrund der EV mit Fr. XXXX , wo Protokollbetrug gemacht wurde und ich zur Unterschrift genötigt wurde, bevor ich das Protokoll gesehen habe. Somit ist gegenständliches Verfahren nichtig.

Ich glaube, aufgrund der hohen Integration und der gesammelten Unterschriften und der guten Deutschkenntnisse und Jobmöglichkeiten auch für die Gattin glaube ich, dass es ohne weiteres möglich wäre, in eventu ein humanitäres Bleiberecht zu geben bzw. humanitären Aufenthalt bzw. subsidiären Schutz, wenn schon nicht die zuletzt genannten Gründe für echtes Asyl reichen würden.

Das jüngste Kind ist nunmehr 3-4 Jahre alt, eine Abschiebung in die Heimat, aufgrund der Umstände, die belegbar sind, ist ein Justizskandal bzw. ein Skandal der Asylbehörden, daher gebe ich der Hoffnung Ausdruck, dass seitens der Asylbehörden nochmals überlegt wird, ein humanitäres Bleiberecht ins Auge zu fassen.

[…]

A.: Ich habe folgende Korrekturen:

Mein Sohn besucht derzeit die 4. Klasse und wird ab September das XXXX besuchen.

Ich bin im November 2011 von der Rolltreppe gestürzt und habe die Rückenprobleme seit ca. 2 Jahren.

Bei der Einvernahme am 18.11.2011 habe ich alles gelogen und zum Fluchtgrund die falschen Angaben gemacht. Ich habe bei der Volksschule als Gärtner und Hilfsarbeiter gearbeitet.“

Die Drittbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme beim Bundesamt am 18.03.2014 (nicht im Bescheid wiedergegeben) an, dass auch sie von Ing. HAMETNER vertreten wird und den Russsischdolmetscher zu verstehen, aber auch Deutsch zu sprechen, ebenso wie Tadschikisch, Englisch und Persisch. Sie sei gesund und habe bisher keine Einvernahme gehabt. Sie legte eine Unterschriftenliste sowie Zeugnisse und ein Schreiben der Lehrerin vor und führte aus, sich seit 19.10.2011 in Österreich aufzuhalten, die lateinische Schrift lesen zu können, Deutsch zu sprechen und zu verstehen und im Herkunftsstaat 1.-3. Klasse der in der tadschikischen Klasse, danach in der russischen Klasse die Hauptschule besucht zu haben. Sie habe keine Verwandten in Österreich und selbst keinen Kontakt mit Freunden oder Verwandten in Tadschikistan. Sie lebe mit ihrer Familie zusammen in XXXX und sei nicht berufstätig. Ihr Lebensunterhalt werde von der Grundversorgung bestritten und der XXXX unterstütze die Familie, es gebe dort zwei Paten. Sie verfüge über keine Vermögenswerte, gehe in die Handelsakademie und möchte danach gerne die Universität besuchen. Sie wolle Finanzmanagerin werden. Sie habe keinen Freund oder Lebensgefährten in Österreich und sei nicht in Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich tätig. Sie besuche keine Kurse außerhalb der Schule.

Mit Bescheiden vom 30.06.2014 erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Dabei stützte sich das Bundesamt im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin auf folgende Feststellungen: „Ihre Identität steht fest. Sie leben mit Ihrer Familie in Österreich zusammen – Ihre Familie besteht einschließlich Ihrer Person aus: XXXX , XXXX geboren, AZ: 11 12.507 bzw. 13.04.524; XXXX , XXXX geboren, AZ: 11 12.506 bzw. 13 14.523; XXXX , XXXX auch XXXX geboren, AZ: 11 12.508 bzw. 13 14.525; XXXX , XXXX geboren, AZ: 11 12.509 bzw. 13 14.526; XXXX , XXXX geboren, AZ: 11 12.510 bzw. 13 14.527 Sie haben ansonsten keine Verwandten in Österreich.

Sie halten sich seit 19.10.2011 durchgehend in Österreich auf, haben Deutschkurse absolviert, betätigten sich als Dolmetscherin, haben Freunde gefunden. Ihre ältere Tochter besucht die XXXX , Ihr Sohn die Neue Mittelschule in XXXX und die jüngste Tochter besucht den Kindergarten. Ihr Sohn ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, spielt auch im Fußballverein in XXXX und möchte dem Schützenverein beitreten.

Ihnen und Ihrer Familie wurden aktuell vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt. Unter einem wurde mit Erkenntnissen des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan]. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA ist seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland, der Russischen Föderation [gemeint wohl: Tadschikistan], hervorgekommen.

Sie halten sich, nach einer widerrechtlichen und schlepperunterstützten Einreise, seit 19.10.2011 in Österreich auf. Sie haben in Österreich außer Ihrer, bei Ihnen wohnenden Familienangehörigen lt. Ihren Angaben keine weiteren Verwandten. Sie haben Kontakte zu den Einwohnern in der Umgebung des Ortes, in dem Sie wohnen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein kamen bis dato im Verfahren nicht hervor; derartiges brachten Sie gegenüber erkennender Behörde und gegenüber dem BVwG auch in keiner Weise vor. Sie gaben auch bewusst an, Sie hätten bis kurz vor der Verhandlung beim BVwG [gemeint wohl: AsylGH] im ersten Asylverfahren eine Scheinidentität geführt und auch vollkommen wahrheitswidrige Fluchtgründe angeführt. Weiters kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor, und brachten Sie auch solche nicht vor. Sie konnten bei Ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatteten. Gründe od

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten