Entscheidungsdatum
05.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I421 2230604-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.03.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat als Kläger beim zuständigen Bezirksgericht am 17.10.2018 eine exekutionsrechtliche Klage, nämlich eine Oppositionsklage gemäß § 35 Exekutionsordnung verbunden mit dem Antrag auf Einstellung und Aufschiebung der Exekution eingebracht. Mit dieser Klage erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen eine Exekutionsbewilligung und brachte vor, der in Exekution gezogene Geldbetrag sei zur Gänze getilgt, der Kläger schulde dem Beklagten nichts mehr. Auf Grundlage dieses Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht die Erlassung des Urteiles, es möge die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom XXXX gegen den Kläger bewilligte Exekution für unzulässig erklärt werden und der Beklagte schuldig erkannt werden dem Kläger die Prozesskosten zu ersetzen.
Mit dieser Klage war verbunden ein Antrag auf Aufschiebung der behänden Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Oppositionsprozess.
Dagegen brachte der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.1.2019 vor, das Vorbringen des Klägers (Beschwerdeführers) sei unrichtig, der Kläger habe die Forderung des Beklagten nicht bezahlt.
Über diese Klage fand vor dem zuständigen Bezirksgericht am 6.12.2019 die fortgesetzte Verhandlung statt. In dieser Verhandlung haben die Streitparteien nach Erörterung der Sach-und Rechtslage folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:
1.) Die klagende Partei erklärt unwiderruflich, dass die zu XXXX beim BG XXXX erlegte Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 17 500 an die beklagte Partei zu Handen des Beklagtenvertreters ausgefolgt werden kann.
2.) Durch gegenständliche Zahlung sind sämtliche wechselseitigen Forderungen der Streitteile endgültig erledigt und verglichen.
3.) Die beklagte Partei erklärt, nach Erhalt der Sicherheitsleistung die zu XXXX beim Bezirksgericht XXXX geführte Exekution zur Einstellung zu bringen.
4.) Im gegenständlichen Verfahren wird Kostenaufhebung vereinbart.
Die Pauschalgebühr für die Klage auf Grundlage der festen Bemessungsgrundlage für exekutionsrechtliche Klagen von Euro 750 wurde am 17.10.2018 im Betrag von Euro 107 eingezogen.
Mit Lastschriftanzeige vom 19.12.2019 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden diesem wegen des Vergleichs vom 6. Dezember ? 2019 weitere Euro 636 als Pauschalgebühr zur Zahlung vorgeschrieben, ist auf einer Bemessungsgrundlage von Euro 17 500, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr berücksichtigt wurde.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.1.2020 wurden dem Beschwerdeführer an offener Pauschalgebühr Euro 636 und an Einhebungsgebühr Euro 8, sohin ein Gesamtbetrag von Euro 644 zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgetragen. Der Zahlungsauftrag wurde am 23.1.2020 dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
Der Beschwerdeführer brachte am 6.2.2020 zu diesem Zahlungsauftrag eine Mitteilung ein und erklärte über Auftrag des Bezirksgerichtes vom 7.2.2020 mit neuerlicher Mitteilung vom 12.2.2020, dass die Eingabe vom 6.2.2020 als Vorstellung zu werten sei.
Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 5.3.2020 hat der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck ausgesprochen, dass die Vorstellung nicht berechtigt ist und dem Beschwerdeführer schuldig erkannt, die restliche Pauschalgebühr von Euro 636 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von Euro acht, insgesamt sohin einen Betrag von Euro 644 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichtes XXXX binnen 14 Tagen einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 9.3.2020 zugestellt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer die fristgerechte Beschwerde mit Schriftsatz datiert vom 3.4.2020, elektronisch eingebracht am selben Tag, an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Der Präsident des Landesgerichts hat mit Schriftsatz vom 22.4.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.4.2020, in der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes am 4.5.2020, die Beschwerde samt Kostenakt aus dem Grundverfahren zur Entscheidung vorgelegt.
II Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich vollständig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Behördenakt und wird sohin zu Feststellungen erhoben, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
1.2. In der mit Schriftsatz vom 17.10.2018 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Oppositionsklage bringt der Beschwerdeführer vor: "Aufgrund des Vergleiches vom 25.3.2008 Z. XXXX BG XXXX hat sich der Kläger verpflichtet an den Beklagten den Betrag von EUR 11 486,51 samt Kosten zu bezahlen. Tatsächlich wurde die Forderung zur Gänze bezahlt."
Im Rubrum dieser Schriftsatzklage gibt der Beschwerdeführer unter anderem an: "wegen unzulässige Erklärung der Exekution; EUR 11 846,51; Streitwert für GG EUR 750."
1.3. Das beim Bezirksgericht XXXX anhängige Verfahren über die Oppositionsklage des Beschwerdeführers, mit der erreicht werden hätte sollen, dass das Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer für unzulässig erklärt wird, wurde mit in der Verhandlung vom 6.12.2019 geschlossenen Vergleich, dessen Inhalt im Verfahrensgang gänzlich wiedergegeben ist, erledigt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die dazu ergänzend getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei und vollständig aus dem vorliegenden Kostenakt. Dieser Sachverhalt wird in der Beschwerde auch nicht bestritten und kann daher der Verfahrensgang und die ergänzend getroffenen Feststellungen als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Richtig wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Vergleich im Verfahren über die Oppositionsklage am 6.12.2019 und nicht wie im Bescheid ausgeführt am 6.12.2018 geschlossen wurde. Dabei handelt es sich aber um einen offensichtlichen Schreib-oder Diktatfehler, der auf die inhaltliche Entscheidung ohne Einfluss ist.
Im bekämpften Bescheid wird von der belangten Behörde ausführlich begründet warum der im Oppositionsverfahren geschlossene Vergleich vom 6.12.2019 eine weitere Gebührenschuld auslöst. Diesbezüglich darf zunächst auf die ausführliche und zutreffende rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid verwiesen werden, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.
Wie sich aus den Ausführungen in Beschwerde ergibt, hält der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, wonach in der Verhandlung vom 6.12.2019 kein Vergleich geschlossen worden sei, inhaltlich nicht weiter aufrecht, wird doch auf Seite 2 der Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht: "Am 6.12.2018 wurde ein Vergleich geschlossen mit welchem der Beschwerdeführer erklärt hat, dass die Sicherheitsleistung an die betreibende Partei ausgefolgt werden kann." Der Beschwerdeführer selbst geht also (zurecht) von einem Vergleichsabschluss aus, auch wenn er in diesem Vorbringen 2018 schreibt, tatsächlich aber sicher 2019 meint.
Zutreffend wird in der Beschwerde auch ausgeführt (Seite 2 der Beschwerde), dass das Klagebegehren auf Unzulässigerklärung der Exekution lautete. Tatsächlich brachte der Beschwerdeführer eine Oppositionsklage gemäß § 35 Exekutionsordnung ein. Gemäß § 35 Exekutionsordnung kann gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Diese Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Der Beschwerdeführer hat mit Oppositionsklage einen Sachverhalt vorgebracht, der geeignet gewesen wäre den in Exekution gezogenen Anspruch aufzuheben. Der Beschwerdeführer behauptete nämlich in der Klage, die in Exekution gezogene Forderung sei bereits durch Zahlung getilgt. Ein Vorbringen, das der Beklagte bestritt. Schließlich wurde in einer mündlichen Verhandlung dieses gerichtliche Verfahren mit Vergleich beendet, wobei die klagende Partei (der Beschwerdeführer) unwiderruflich erklärte, dass die beim Bezirksgericht XXXX erlegte Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 17 500 an die beklagte Partei ausgefolgt werden kann (Vergleich 1)) und weiters, dass durch gegenständliche Zahlung sämtliche wechselseitigen Forderungen der Streitteile endgültig erledigt und verglichen sind (Vergleich 2)). Es ist also aufgrund der eindeutigen Formulierung des Vergleiches offensichtlich, dass mit diesem gerichtlichen Vergleich eine über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgehende und andere Regelung geschaffen wurde. Begehrte der Beschwerdeführer mit seiner Klage die rechtlich verbindliche Feststellung, dass der Anspruch zu dessen Gunsten der Beklagte gegen den Kläger Exekution führte, erloschen sei, verpflichtet der Vergleich, den Kläger in die unwiderrufliche Einwilligung zur Ausfolgung der Sicherheitsleistung an den Beklagten, wodurch Zahlung an diesen erfolgt, weshalb im Vergleichspunkt 2.) auch festgehalten wurde, dass durch gegenständliche Zahlung sämtliche wechselseitigen Forderungen der Streitteile endgültig erledigt und verglichen sind.
Als maßgebliche Bestimmungen sind auf gegenständlichen Sachverhalt in gebührenrechtlicher Sicht die §§ 16 und 18 GGG anzuwenden. § 16 GGG bestimmt unter anderem dass die Bemessungsgrundlage ? 750 bei Streitigkeiten über Oppositionsklagen beträgt (§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. d GGG).
§ 18 Abs. 2 Z. 2 GGG ordnet an, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen ist und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist. Bei Berechnung der Pauschalgebühr nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG ist die aufgrund der §§ 14 bis 17 GGG für das Klagebegehren ermittelte Bemessungsgrundlage der Leistung, zu der sich der Beklagte im Vergleich verpflichtete, gegenüberzustellen. Dies gilt auch, wenn für das Klagebegehren eine feste (bindende) Bemessungsgrundlage besteht. In diesem Fall ist Bewertungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG die Differenz zwischen dem Vergleichsbetrag und der festen Bemessungsgrundlage (VwGH 9.9.1993, 92/16/0085). Im gegenständlichen hat sich aber nicht der Beklagte zu einer Leistung, die über das ursprüngliche Klagebegehren hinausginge, verpflichtet, sondern hat sich der Kläger im Vergleich zu einer Leistung verpflichtet, sohin sein tatsächliches ursprüngliches Klagebegehren fallen gelassen. Das Vorbringen in der Beschwerde auf Seite 3, wonach im vorliegenden zu sagen sei, dass die Freigabe der Sicherheitsleistung faktisch einem Anerkenntnis gleichkäme, ist daher nicht zutreffend. Faktisch hat der Kläger (der Beschwerdeführer) mit diesem Vergleich seinen Klagsanspruch aufgegeben und sich unter anderem unwiderruflich zur Freigabe der Sicherheitsleistung an den Beklagten verpflichtet. Völlig zurecht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der geschlossene Vergleich über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgeht und wurde die Gerichtsgebühren neu berechnet und nachgefordert. Festzuhalten ist noch, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Gerichtsgebühr der Höhe nach vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist.
Bei der Neuberechnung der Gerichtsgebühr wurde von der belangten Behörde auch zurecht der im Vergleichstext genannte Betrag von Euro 17 500 herangezogen, zumal im Vergleich selbst eine Aufgliederung des Vergleichsbetrages betreffend die Hauptforderung und betreffend Nebenforderungen unterblieben ist (VwGH 23.10.2008, 2007/16/0099).
Dem neuen Vorbringen in der Beschwerde, wonach gegenständlicher Vergleich "als prätorischer Vergleich" zu werten sei, ist nicht beizupflichten.
§ 433 ZPO regelt den prätorischen Vergleich und lautet wie folgt:
§. 433.
(1) Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz haben.
(2) Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Das Wesen eines prätorischen Vergleiches ist also, dass er vor Klagseinbringung zur Prozessvermeidung geschlossen wird. Dies war im gegenständlichen gerade nicht der Fall, sondern wurde der verfahrensgegenständliche Vergleich nach Klagseinbringung und gerichtlichen Verhandlungen über diese Klage geschlossen. Ein prätorischer Vergleich liegt dann nicht vor, wenn der Vergleich im Zuge eines bereits laufenden Rechtsstreits zur gänzlichen oder teilweisen Beendigung des Verfahrens geschlossen wird, wobei Gegenstand eines solchen Vergleichs auch Umstände sein können, die im laufenden Verfahren noch nicht geltend gemacht waren. Auch ein sogenannter "höherwertiger" Prozessvergleich ist kein prätorischer Vergleich (VwGH 9.9.1993, 92/16/0028 vgl. VwGH 16.12.2014, 2013/16/0023).
Aus den dargetanen Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde war nicht durchzuführen, da der Beschwerdeführer diese zurecht nicht beantragt hat, zumal in gegenständlicher Rechtssache der Sachverhalt aufgrund der gegebenen Aktenlage vollständig geklärt und unstrittig ist und nur eine Rechtsfrage zu beurteilen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das war Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes an einer gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientieren, welche in der rechtlichen Beurteilung auch zitiert wurde.
Schlagworte
Einhebungsgebühr Exekutionsverfahren Gebührenbestimmung - Gericht Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Mandatsbescheid Oppositionsklage Pauschalgebühren Vergleich Vorstellung ZahlungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2230604.1.00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021