TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/12 I411 2229590-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2020
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Entscheidungsdatum

12.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6
GEG §6a
GEG §6b
GEG §9
StPO §196

Spruch

I411 2229590-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.02.2020, Zl. 1 Jv 5264-33/19g, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag von XXXX (in Folge auch: Beschwerdeführer, BF) auf Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens XXXX abgewiesen. Gemäß § 196 Abs 2 StPO wurde dem BF die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,00 aufgetragen und ausgesprochen, dass gegen diese Kostenentscheidung binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Landesgericht XXXX das einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben und ist der Beschluss mit 31.12.2019 in Rechtskraft erwachsen.

2. In weiterer Folge erging am 19.11.2019 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und wurde dem zahlungspflichtigen BF die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,00 sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit ein Gesamtbetrag von EUR 98,00 zur Zahlung vorgeschrieben.

3. Gegen diesen vom BF am 25.11.2019 übernommenen Zahlungsauftrag brachte dieser die am 29.11.2019 fristgerecht eingelangte Vorstellung ein; zusammengefasst brachte der BF vor, dass er auf zahlreiche Schriftsätze der Justiz verweise, wonach der Zahlungsauftrag nicht nur nicht stimme, sondern auch der gerichtlichen Entscheidung nicht entspreche. Er beantragte die unverzügliche Aufhebung des Mandatsbescheides.

3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.02.2020, dem BF zugestellt am 19.02.2020, wurde der BF als zahlungspflichtige Partei schuldig erkannt, "binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die im Verfahren des Landesgerichtes XXXX, 21 Bl 180/19 g, gemäß § 196 Abs 2 StPO angefallene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 90,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag somit EUR 98,00, auf das Konto des Landesgerichtes XXXX, IBAN: XXXX, BIC: XXXX, Verwendungszweck: XXXX, einzuzahlen."

4. Hiergegen erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 04.03.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.03.2020, das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierin geht der BF insbesondere auf diverse Strafanzeigen, wie etwa jene vom 27.11.2019, welche noch immer nicht behandelt worden sei, ein und beantragte er, der Bescheidbeschwerde vollinhaltlich stattzugeben, in eventu stellte er einen Nachlassantrag iSd § 9 Abs GEG.

5. Mit Schriftsatz vom 06.03.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.03.2020, wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Die Staatsanwaltschaft (in Folge auch: StA) XXXX leitete wegen den erstatteten Strafanzeigen durch den BF ein Ermittlungsverfahren ein. Mit Verfügung vom 17.05.2019, abgefertigt am 23.05.2019, stellte die StA diese Ermittlungsverfahren ein und wurde der BF als Opfer hiervon verständigt. Mit dem am 12.06.2019 bei der StA eingelangten Schreiben beantragte der BF die Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens. Mit Beschluss vom XXXX wurde der Fortführungsantrag des BF abgewiesen; weiters wurde dem BF als Fortführungswerber gem. § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,00 aufgetragen. Ein Rechtsmittel hiergegen wurde nicht erhoben und wurde der Beschluss mit 31.12.2019 rechtskräftig.

Sowohl in seiner Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.11.2019 als auch in der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.02.2020 machte der BF Strafanzeigen betreffend das dem gegenständlichen Gebührenverfahren vorangegangene Grundverfahren zum Gegenstand seiner Rechtsmittelgründe.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind:

Strafprozessordnung (StPO) 1975, BGBl. Nr. 631/1975, idgF:

"§ 196. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach § 107 Abs. 2 vorgehen.

(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Minderjährigen Opfern und dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß.

(3) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen."

Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 106/1997, idgF:

"§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, idgF:

"§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

...

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

...

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."

Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese folgerichtig auf § 6b Abs 4 GEG verweist und ausführt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Die belangte Behörde hat weiters richtig festgehalten, dass damit das rechtliche Schicksal der Vorstellung bereits entschieden ist.

Wie oben festgestellt, ist der Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit 31.12.2019 in Rechtskraft erwachsen, weshalb ein Rechtszug gegen diese Entscheidung nicht mehr möglich ist. In diesem Beschluss wurde der BF zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags gem. § 196 Abs 2 StPO in Höhe von EUR 90,00 verpflichtet und ist der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, welcher gem. § 6 GEG zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 leg.cit. einzubringenden Beträge ist, an die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gebunden.

Die Bestimmung des § 6b Abs 3 GEG entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs 1 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl I Nr 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich (vgl VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem ursprünglichen Verfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Auferlegung der Zahlung eines Pauschalbetrages besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann.

In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen) wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden.

Die belangte Behörde geht weiters richtig davon aus, dass im hier vorliegenden Verwaltungsverfahren nur mehr zu prüfen ist, ob die Festsetzung der Gebühr (im Sinne der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes) dem richtigen Gebührenschuldner auferlegt wurde und ob die Gebühren in der richtigen Höhe vorgeschrieben wurden. Der Hinweis des Vorstellungswerbers, dass der Zahlungsauftrag nicht stimme und der gerichtlichen Entscheidung auch nicht entspreche, entbehrt jeder Grundlage.

Da auch nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bindungswirkung Fortsetzungsantrag Grundverfahren Mandatsbescheid Pauschalgebühren Rechtskraft der Entscheidung Vorstellung Zahlungsauftrag Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2229590.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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