Entscheidungsdatum
13.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I411 2224553-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.07.20109, Zl. 1 Jv 1073-33/19h zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX (in weiterer Folge: BF) und seine Ehefrau stellten gemeinsam mit Eingabe an das Bezirksgericht Innsbruck vom 10.07.2018 einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung gem. § 55a Ehegesetz und wurde die Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 23.08.2018, 48 Fam 24/18s-9, auch einvernehmlich gem.
§ 55a EheG geschieden. Gleichzeitig wurde ein Vergleich bezüglich Obsorge, Kindesunterhalt, Kontaktregelung, Ehegattenunterhalt, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und den Kosten geschlossen; unter dem Punkt Kosten wurde vereinbart: "Die Gerichts- und Dolmetschgebühren werden von den Parteien je zur Hälfte getragen."
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 26.09.2018 wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Gerichtsgebühren im Verfahren auf einvernehmliche Scheidung rechtskräftig abgewiesen.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.01.2019 schrieb die belangte Behörde dem BF sowie dessen geschiedener Ehefrau jeweils zur ungeteilten Hand die Pauschalgebühr gem. TP12 lit a Z 2 GGG in Höhe von EUR 293,00 und gem. TP12 Anmerkung 3 GGG in Höhe von ebenfalls EUR 293,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vor.
Im Zahlungsauftrag fand sich folgender Hinweis: "Dieser Zahlungsauftrag ergeht an alle oben angeführten zahlungspflichtigen Personen. Der Gesamtbetrag ist jedoch nur einmal zu zahlen (Haftung aller Personen zur ungeteilten Hand, siehe Belehrung auf der Rückseite)."
4. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der BF Vorstellung, fristgerecht eingelangt am 11.02.2019. Begründend führte der BF aus, dass er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt und mehrmals habe einbringen müssen. Auf keines seiner Schreiben habe er eine Reaktion seitens des Bezirksgerichtes Innsbruck erhalten. Weiters könne man den vorgeschriebenen Betrag mit dem beigelegten Zahlschein nicht einzahlen, da der Betrag schon vorgedruckt sei. Außerdem ersuche er um Übersendung sämtlicher Kostenaufstellungsblätter hinsichtlich der Pauschalgebühren.
5. Mit Schreiben des Revisors des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.04.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Gebühr für den Antrag auf einvernehmliche Scheidung EUR 293,00 betrage und dass diese bei Überreichung des Antrages zu bezahlen sei; für den Abschluss des Scheidungsvergleiches seien weitere EUR 293,00 zu bezahlen. Für diesen Gesamtbetrag von EUR 594,00 (bereits inklusive der Einhebungsgebühr von EUR 8,00) haften beide Antragsteller (Ehegattin und Ehegatte) zu ungeteilter Hand, d.h. dass eine Zahlung des Gesamtbetrages von EUR 594,00 alle angeführten Personen von ihrer Zahlungspflicht befreie. Um Überzahlungen zu vermeiden, solle sich der BF vor der Zahlung mit seiner bisherigen Ehegattin ins Einvernehmen setzen und scheine es sinnvoll, dass jede Partei je EUR 297,00 einbezahlt. Es erging weiters das höfliche Ersuchen schriftlich binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob der BF die Vorstellung zurückzieht und sich mit seiner bisherigen Ehegattin je auf den Hälftebetrag von EUR 297,00 habe einigen können.
6. Hierauf erstattete der BF ein Schreiben, datiert mit 25.04.2019, eingelangt beim Oberlandesgerichtspräsidium Innsbruck a 03.05.2019. Hierin geht der BF lediglich darauf ein, dass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 26.09.2018 rechtskräftig abgewiesen worden sei; es habe eine Frist zur Verbesserung seines Antrages auf Verfahrenshilfe gegeben, welche der BF eingehalten habe, doch warte er noch immer auf Antwort vom Bezirksgericht.
Der BF hat seine Vorstellung somit nicht zurückgezogen.
7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.07.2019, dem BF zugestellt am 26.07.2019, wurde der BF "als zahlungspflichtige Partei zur ungeteilten Hand schuldig [erkannt], binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, die im vorliegenden Familienrechtsverfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck, 48 FAM 24/18 s, entstanden Gebühr von EUR 586,00 (je 2 x EUR 293,00 gem. TP 12 lit a Z 2 + Anmerkung 3 GGG) zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 (gem. § 6a Abs 1 GEG), gesamt daher EUR 594,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes Innsbruck, IBAN: AT55 0100 0000 0548 0072, Verwendungszweck: ?Gebühren/Kosten, 48 FAM 24/18 - 6 - VNR 1 Zahlungsauftrag', zu bezahlen."
Begründend wurde ausgeführt, dass für Vereinbarungen nach § 55a Abs 2 EheG beide vertragsschließenden Parteien (zur ungeteilten Hand) zahlungspflichtig seien, ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden, weshalb die Pauschalgebühr für den Vorstellungswerber mittels Vollbescheid zur Zahlung vorzuschreiben gewesen sei.
8. Mit Schreiben vom 20.08.2019, eingelangt beim Landesgerichtspräsidium Innsbruck am 26.08.2019, nahm der BF nochmals Bezug auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 26.09.2018, mit welchem sein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.07.2019 gewertet.
9. Mit Schriftsatz vom 10.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.10.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Im vorliegenden Fall stützt sich der BF auf seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die im Scheidungsverfahren angefallenen Gerichtsgebühren. Dieser Antrag wurde jedoch mit Beschluss vom 26.09.2018 rechtskräftig abgewiesen.
Strittig ist somit im vorliegenden Fall, ob den BF als Partei der vor dem Bezirksgericht Innsbruck durchgeführten einvernehmlichen Scheidung eine Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand betreffend die angefallenen Gerichtsgebühren trifft.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.
Dass der Beschluss über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des BF vom 26.09.2018 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der am Beschluss angebrachten Stampiglie vom 17.10.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, idgF, ist Tarifpost 12 samt Anmerkung 3 und lautet:
"Gegenstand der Gebühr
§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.
Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2. (1) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
...
In Tarifbestimmung TP12 des GGG werden die sonstigen Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens und Pauschalgebühren u.a. über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz (TP12 lit a Z 2 GGG) und werden hierfür Gebühren in Höhe von EUR 293,00 vorgeschrieben. In der Anmerkung 3 heißt es: "Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist - unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde - neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 293 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 439 Euro."
Im Gerichtlichen Einbringungsgestz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, idgF, heißt es:
"Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
...
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt."
Die belangte Behörde hat den BF zu Recht zur Zahlung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 594,00 (je 2 x EUR 293,00 und EUR 8,00 an Einhebungsgebührt) verpflichtet, wie im folgenden näher ausgeführt wird:
Wie bereits oben dargestellt, beträgt die Gebühr für den Antrag auf einvernehmliche Scheidung gem. TP 12 lit a Z 2 GGG EUR 293,00 und ist bei Überreichung des Antrages zu bezahlen. Für den Abschluss des Scheidungsverfahrens sind gem. Anmerkung 3 zu TP12 GGG weitere EUR 293,00 zu begleichen.
Die Zahlungspflicht bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG trifft beide Parteien zur ungeteilten Hand. Hierauf wurde der BF im Zahlungsauftrag vom 24.01.2019 und auch im Schreiben des Revisors des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.04.2019 hingewiesen. Die Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von EUR 594,00 durch eine der beiden Parteien befreit somit beide Parteien von ihrer Zahlungspflicht. Es ist daher unwesentlich, an wen der Bescheid zur Zahlungspflicht ausgestellt wurde.
Da dem BF rechtskräftig keine Verfahrenshilfe gewährt wurde, ist dieser auch zur Zahlung des Gesamtbetrages zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Pauschalgebühr in Höhe von insgesamt EUR 594,00 dem BF als Partei zur Zahlung vorgeschrieben.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Pauschalgebühren Scheidung Verfahrenshilfe-Nichtgewährung Vorstellung Zahlungsauftrag ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2224553.1.00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021