TE Bvwg Beschluss 2020/6/17 W208 2226574-1

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §54
VwGVG §34 Abs3

Spruch

W208 2226574-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion WIEN, vom 09.10.2019, GZ: 1 164 354 303, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019, GZ: 1 164 354 303 wegen Dolmetschergebühren beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu W176 2227794-1/3E ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache PUNJABI und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 27.02.2019 für Dolmetscherleistungen bei einer in der Regionaldirektion WIEN, XXXX , XXXX durchgeführten Vernehmung herangezogen. Im Zuge dieser Einvernahme - in der auch die "NIEDERSCHRIFT IM VERFAHREN VOR DEM BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN UND ASYL" (AS 60) entstand und (rück)übersetzt wurde - übersetzte der BF sechs auf Englisch abgefasste - zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderliche - Schriftstücke der indischen Botschaft in WIEN ("AFFIDAVIT", Schreiben an "The Consular Officer, Embassy of India, Vienna", "AFFIDAVIT [FOR LOST/DAMAGED PASSPORT]", "POLICE VERIFICATION CERTIFICATE FOR INDIA", "APPLICATION FORM FOR MISCELLANEOUS SERVICES ON INDIAN PASSPORTS" (bestehend aus 3 Seiten), sowie "PROFORMA TO BE ATTACHED WITH APPLICATION FOR VERIFICATION OF INDIAN NATIONALITY") zwecks Eintragung von Daten des Vernommenen in diese Dokumente.

Dem von der belangten Behörde dazu ausgestellten "Summenblatt" ist zu entnehmen, dass die Anwesenheit des BF in dieser Dienststelle am 27.02.2019 von 10:00 Uhr bis 11:20 Uhr erforderlich war. Des Weiteren wurde darin unter dem Punkt "mündl. Übers. gem. § 54 (1) Z 4 GebAG, diverse Schriftstücke" Folgendes vermerkt: "2 x HRZ, 2 Formularteile, 8 Seiten". Die Gesamtkosten wurden mit ? 189,00 (inkl. 20% USt.) ausgewiesen.

2. Für diese Leistung legte der BF fristgerecht seine Gebührennote, Nr. 61/BFA/2019, datiert mit 27.02.2019 (eingelangt am 13.03.2019), mit welcher er insgesamt ? 216,40 (? 180,30 + 20 % USt iHv ? 36,06) beantragte, darunter in Punkt 2. (Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung), lit. a. (Wochentag von 06:00 bis 20 Uhr) für die "mündl. Übersetzung auf Punjabi von englischen HRZ Formularen & Kontrolle" 8 Seiten á ? 7,60, sohin insgesamt iHv ? 60,80.

Gleichzeitig brachte der BF eine Stellungnahme (datiert mit 27.02.2019) ein, in welcher er zur Verrechnung der 8 Seiten gemäß § 54 Abs 1 Z 4 GebAG Folgendes ausführte. Es handle sich um Formulare für einen Antrag zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Partei und somit um eigene Schriftstücke gemäß § 54 Abs 1 Z 4 GebAG. Es seien 8 Seiten, welche der Partei mündlich übersetzt würden und der Dolmetscher als Hilfestellung die Partei anleite, wo was hinzuschreiben sei, oder bei Analphabeten selbst die Daten aufschreibe. Die Schriftstücke seien alle in englischer Sprache, weshalb die mündliche Übersetzung erfolgen müsse. Gesprochen werde in PUNJABI. Dass es sich um eigene Schriftstücke handle, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass in der Einvernahme-Niederschrift schon festgehalten werde, dass nunmehr mit dem Dolmetscher Schriftstücke zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft ausgefüllt würden.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.10.2019 sprach die belangte Behörde subsumiert unter Punkt 2. lit f. für "Schriftstücke, die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden" lediglich 5 - statt die vom BF beantragten 8 - Seiten zu. Die restlichen Gebühren wurden antragsgemäß zugesprochen und der Gebührenanspruch des BF iHv insgesamt ? 189,00 bestimmt.

Begründend wurde dazu lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 53b iVm 53a AVG und des GebAG verwiesen. Maßgeblich für die Anzahl der mündlich übersetzten Seiten sei die in § 54 Abs 1 Z 1 lit. a GebAG getroffene Definition, wonach 1000 Leerzeichen einer Seite entsprechen würden. Zur Ermittlung der Gebühr sei gemäß § 54 Abs 3 GebAG die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr (dzt. ? 7,60) zu multiplizieren.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 12.10.2019) richtet sich die am 08.11.2019 eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF die Bestimmung der Gebühren gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 27.02.2019 beantragte.

Begründend führte der BF - in Ergänzung zu seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.02.2019 - im Wesentlichen aus, dass gemäß § 54 Abs 3 zweiter Satz GebAG ungeachtet der Schriftzeichen eine ganze Seite zu verrechnen sei, wenn dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben, zumal auch von der belangten Behörde im Summenblatt die Übersetzung von 8 Seiten bestätigt worden sei. Das Formular aus 6 verschiedenen Dokumenten bestehe aus den näher genannten 8 Seiten und sei als ein Dokument zu werten. Deshalb werde es auch als HRZ-Formular (Heimreisezertifikat Dokument) betitelt. Jede zu übersetzende Seite entspreche auch einer Seite des Dokuments.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019 (zugestellt am 21.11.2019) wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung gemäß § 54 Abs 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG die Schriftzeichen des Formblattes zu zählen seien (Verweis auf BVwG 04.08.2019, L519 2016204-1). Die 5 Seiten würden sich aufgrund der Umrechnungsformel des § 54 Abs 3 erster Satz GebAG ergeben. Die vom BF herangezogene Bestimmung des § 54 Abs 3 zweiter Satz GebAG beziehe sich nur auf schriftliche Übersetzungen.

6. Am 05.12.2019 begehrte der BF die Vorlage der Beschwerde an das BVwG, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Bestimmung der in seiner Gebührennote vom 27.02.2019 zu 61/BFA/2019 geltend gemachten Gebühren iHv ? 216,40 (inkl. 20% USt.) sowie den Ersatz der Verfahrenskosten.

7. Mit am 13.12.2019 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde/den Vorlageantrag und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2020, W176 2227794-1/3E, wurde über einen ähnlichen Sachverhalt mit derselben Rechtsfrage (ob die Bestimmung des § 54 Abs 3 zweiter Satz GebAG von dem in Abs 1 Z 4 erster Halbsatz leg. cit. - hinsichtlich der Gebühr für die mündliche Übersetzung von Schriftstücken in Vernehmungen und gerichtlichen Verhandlungen - normierten Verweis auf die Gebühr, die für schriftliche Übersetzungen zusteht, mitumfasst ist) entschieden und die ordentliche Revision zugelassen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.04.2020 eine ordentliche Amtsrevision an den VwGH erhoben, und diese am 10.06.2020 nach Führung des Vorverfahrens durch das BVwG an den VwGH zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist sie derzeit anhängig.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und gemäß § 15 Abs 1 VwGVG zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen. Diese Fristen wurden eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zur Aussetzung

Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5, 2014, § 271).

Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen "leading case" gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 zu § 34 VwGVG).

Im Verfahren zu W176 2227794-1/3E war bei einem ähnlichen Sachverhalt dieselbe Rechtsfrage (ob die Bestimmung des § 54 Abs 3 zweiter Satz GebAG von dem in Abs 1 Z 4 erster Halbsatz leg. cit. - hinsichtlich der Gebühr für die mündliche Übersetzung von Schriftstücken in Vernehmungen und gerichtlichen Verhandlungen - normierten Verweis auf die Gebühr, die für schriftliche Übersetzungen zusteht, mitumfasst ist) durch das BVwG zu entscheiden.

Das BVwG hat in diesem Verfahren am 05.03.2020 - mit der wesentlichen Begründung, dass der Verweis in § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG so zu verstehen sei, dass bei mündlicher Übersetzung die Gebühr nach Abs. 1 leg. cit. dann ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen für jede Seite zustehe, wenn im Fall der schriftlichen Übersetzung jede Seite des betreffenden Dokuments zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite zu übersetzen wäre und sodann jede Seite eines übersetzten Dokuments bei der Berechnung mit dem Wert von 1000 Schriftzeichen veranschlagt werde - ein stattgebendes Erkenntnis getroffen und die ordentliche Revision dagegen zugelassen.

Dieses Verfahren ist nunmehr in Form einer ordentlichen Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit etwa 28 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Da die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG somit gegeben sind, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu W176 2227794-1/3E ausgesetzt.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Amtsrevision Anhängigkeit Aussetzung Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch ordentliche Revision Rechtsfrage Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2226574.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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