Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
BDG 1979 §38Spruch
W245 2222102-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Dr. Christian SINGER als fachkundigen Laienrichter und Mag. Beate WASCHICZEK als fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Klagenfurt, Bahnhofstraße 2, 9020 Klagenfurt vom 15.05.2019, Zl. XXXX , betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W245.2222102.1.00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021