TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/9 W257 2232617-1

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Veröffentlicht am 09.08.2020
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Entscheidungsdatum

09.08.2020

Norm

BDG 1979 §39
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W257 2232617-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Franz SCHARF, Rechtsanwalt, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Niederösterreich vom 27.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Es wird festgestellt, dass es sich bei der durch das Bezirkspolizeikommando Gmünd angeordnete Unterstützungstätigkeit hinsichtlich der Dienstverrichtung für den 05.06.2019, mit der der Beschwerdeführer angewiesen wurde nicht an seiner Stammdienststelle, der „Fremden- und Grenzpolizei Gmünd“ sondern örtlich in der gleichen Stadt gelegenen „Polizeiinspektion Gmünd“ den Dienst zu versehen, es sich um eine Dienstzuteilung im Sinne des § 39 BDG 1979 handelt, wodurch der Beschwerde stattgegeben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 04.12.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Dienstzuteilung gekürzte Ausfertigung Polizist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2232617.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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