TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/31 L511 2231478-1

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Entscheidungsdatum

31.08.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L511 2231478–1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. GALLER – Dr. HÖPFINGER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05.03.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahren vor der Gebietskrankenkasse

1.1.    Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] vom 03.01. 2020, FA-GZ XXXX , eingeleitet. Demnach seien bei einer Kontrolle am 25.11.2019 um 06:20 Uhr auf einer Baustelle in XXXX 4 Personen, darunter Herr XXXX [EC], geb. am XXXX .1991, für die XXXX [im Folgenden auch DB] arbeitend angetroffen worden. Der Anzeige waren die Kopie des Strafantrages an die BH Salzburg-Umgebung vom 03.01.2020, FA-GZ XXXX , vier Bilder, ein Personenblatt, ein Aktenvermerk, ein Sozialversicherungsauszug von EC sowie eine Sozialversicherungsdienstnehmerliste der DB beigelegt (als PDF-Datei vorgelegte Aktenteile [PDF] 50-65).

1.2.    Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der DB Parteiengehör zu den Unterlagen gewährt (PDF 37-49) und diese führt in einer Stellungnahme am 18.02.2020 (PDF 29-32 [=34-36]) aus, die Verwaltungsübertretung sei nicht vorwerfbar, da der Inhaber der DB die Anmeldungen zur Sozialversicherung nicht selber durchführe, sondern eine Angestellte der DB. Die Anmeldung von EC sei aus unerklärlichen Gründen unterblieben. Der Inhaber kontrolliere zwar die Anmeldungen regelmäßig, dennoch sei es gegenständlich nicht aufgefallen.

1.3.    Mit Bescheid vom 05.03.2020, GZ: XXXX , verpflichtete die ÖGK die DB als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung betreffend die Beschäftigung von EC am 16.02.2015 gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.000,00 umgehend an die ÖGK zu entrichten. Rechtsgrundlagen dafür seien §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG (PDF 23-27).

Begründend wurde ausgeführt, die getroffenen Feststellungen beruhten auf den Unterlagen der Finanzpolizei. Der Beschwerdeführer sei dem Sachverhalt nicht entgegengetreten, sondern habe (nur) ausgeführt, ihn träfe kein Verschulden.

1.4.    Mit Schreiben vom 20.03.2020 wurde gegen den am 09.03.2020 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (PDF 22, 12-16 [=17-21]).

EC sei für die DB tätig gewesen. Die An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung würden von einer Mitarbeitern und nicht vom Inhaber selbst getätigt. Die Mitarbeiterin sei gewissenhaft und es sei unerklärlich, weshalb die Anmeldung im konkreten Fall unterblieben sei. Es gäbe ein Kontrollsystem, eine tägliche Kontrolle der Administrationsmitarbeiterin sei aber schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich. EC sei nur 4 Tage bei der DB beschäftigt gewesen, weil es sich bei der Arbeitswoche 18.-25.11.2019 um eine kurze Arbeitswoche (Montag bis Donnerstag) gehandelt habe, und nicht wie im Personalblatt angegeben von Montag bis Sonntag.

1.5.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020, Zahl: XXXX , zugestellt am 07.05.2020, wies die ÖGK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] gemäß § 14 VwGVG die am 30.03.2020 bei der ÖGK eingelangte Beschwerde ab (PDF 4, 5-9).

Ergänzend zum Bescheid wurde ausgeführt, dass die Verhängung eines Beitragszuschlages vom Vorliegen des Verschuldens des Dienstgebers unabhängig sei.

1.6.    Mit Vorlageantrag vom 20.05.2020 beantragte die DB fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (PDF 1-3).

2.       Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 04.06.2020 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [PDF-Seiten 1-65]).

2.1.    Das BVwG führte am 05.06.2020 eine Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung betreffend EC durch (OZ 2). Demnach war EC von 01.01.2020 bis zum Abfragezeitpunkt bei keinem Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet.

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 25.11.2019 wurde EC auf einer Baustelle bei Tätigkeiten für die DB angetroffen (Anz PDF 50-58).

1.2.    Zum Zeitpunkt der Betretung war EC bereits seit 7 Tagen, davon 4 Werktage, für die DB tätig und nicht als Dienstnehmer der DB zur Sozialversicherung angemeldet (Anz PDF 51, 59-61, Bsw PDF 20).

1.3.    Eine Anmeldung erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht (OZ 2).

1.4.    Die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung wird in der DB nicht vom Inhaber, sondern von einer Mitarbeitern getätigt. Eine tägliche Kontrolle der Mitarbeiterin erfolgt nicht und vom Inhaber der DB konnte nicht eruiert werden, aus welchen Gründen die Anmeldung im konkreten Fall unterblieb (Bsw PDF 20).

2.       Beweiswürdigung und Beweisaufnahme

2.1.    Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen

?        Anzeige vom 03.01. 2020 samt Beilagen [Anz]

?        Stellungnahme [StN] Beschwerde [Bsw] und Vorlageantrag [VA]

?        Bescheid [B] und Beschwerdevorlage [V]

?        SV-Abfrage (OZ 2)

2.2.    Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

3.       Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1.    Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.2.    Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

4.       Rechtliche Beurteilung

4.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.2.  Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).

4.2.    Zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft

4.2.1.  Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).

4.2.2.  Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

4.2.3.  Dass die Tätigkeit von EC dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt und er diese für die DB ausübte, ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

4.3.    zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG

4.3.1.  Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600. Abs. 3 leg.cit. sieht vor, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

4.3.2.  Zum Betretungszeitpunkt lag ein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen EC und der DB vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde von der DB zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.

4.3.3.  Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 1.000,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR EUR 400,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 600,00 zusammen. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).

4.3.3.1. Wenngleich es sich gegenständlich um die erstmalige verspätete Anmeldung handelte, so liegen dennoch keine unbedeutenden Folgen vor, da EC bereits den vierten Werktag in Folge ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig war und der Inhaber der DB ihn auch nach der Kontrolle nicht rückwirkend bei der ÖGK angemeldet hatte. Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN).

4.3.3.2. Soweit sich die beschwerdeführende Partei darüber hinaus auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG beruft, (welche auch zu einem Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen), kann dem nicht gefolgt werden.

Es ist Aufgabe eines Dienstgebers, wenn er in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass seine Dienstnehmer sehr kurzfristig zu arbeiten beginnen, auch entsprechende organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die jeweiligen Anmeldungen grundsätzlich ebenso vorschriftsgemäß und vor allem fristgerecht stattfinden können, zumal eine Mindestmeldung auch ohne weiteren Aufwand telefonisch erstattet werden kann (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).

4.3.3.3. In der Stellungnahme und der Beschwerde verantwortet sich der Inhaber der DB damit, dass er seine Mitarbeiterin nicht täglich kontrolliere. Dem ist entgegenzuhalten, dass es ausreichend gewesen wäre, am ersten Tag nachzufragen, ob die Anmeldung erfolgt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass auch keine nachträgliche Meldung ab 18.11.2019 erfolgt ist. Aus Sicht des BVwG ergibt sich somit kein Hinweis für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles (vgl. dazu etwa VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117; 18.11.2009, 2008/08/0246), in welchem auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze entfallen könnte.

4.3.4.  Es kann somit weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht, und es ist spruchgemäß zu entscheiden.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision

Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen umfangreichen VwGH-Judikatur zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2231478.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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