Entscheidungsdatum
06.10.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W172 2138811-1/59E
W172 2138811-3/21E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
BESCHLUSSES UND ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BFA RD Steiermark Außenstelle Graz (BFA-St-ASt Graz) vom 12.10.2016, Zl. XXXX , erkannt:
A)
beschlossen:
I. Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 12.10.2016 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Den Beschwerden von XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 12.10.2016 sowie hinsichtlich des Bescheides vom 11.10.2018 stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2021 erteilt.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W172.2138811.1.00Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021