TE Bvwg Beschluss 2020/10/7 W256 2233635-1

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

W256 2233635-1/6E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vom 31. Juli 2020 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskassa, Landesstelle XXXX vom 6. Juli 2020, GZ XXXX den Beschluss:

A)       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskassa, Landesstelle XXXX vom 6. Juli 2020, GZ XXXX wurden mehrere näher dargestellte Anträge des Antragstellers auf Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.

Daraufhin stellte der Antragsteller in seinem an die Österreichische Gesundheitskassa gerichteten Schreiben vom 31. Juli 2020 einen Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den obigen Bescheid. Darin führte der Antragsteller aus, er sei schon lange nicht mehr in der Lage, den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten würde er eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices XXXX als Einkommensnachweis beilegen. Ein Vermögensbekenntnis sei nicht erforderlich. Aufgrund von Schädigungen durch unerlaubte Handlungen sei er überhaupt nicht in der Lage, vollständige Angaben zu machen. Im Übrigen sei er schon seit langer Zeit im Krankenstand und sei seine Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt. Auch sei es technisch und inhaltlich nicht möglich, ein Vermögenbekenntnis in der begehrten Form auszufüllen.

Die Österreichische Gesundheitskassa hat dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.

Über entsprechendes Ersuchen wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 2. September 2020 mitgeteilt, dass ein den Antragsteller betreffendes Erwachsenenschutzverfahren zwischenzeitig aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 7. August 2020 eingestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 16. September 2020 wurde der Antragssteller in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses aufmerksam gemacht und wurde er insofern gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, diesen Mangel zu beheben bzw. konkret und unter Vorlage von Beweismitteln darzulegen, weshalb ihm die Vorlage eines solchen nicht möglich sei, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste. Unter einem wurde dem Antragsteller ein Formular eines Vermögensbekenntnisses übermittelt.

Dazu hat sich der Antragsteller innerhalb der vorgegebenen Frist nicht geäußert.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A)

Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht angesichts des mittlerweile eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens davon ausgeht, dass der Antragssteller im Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages prozessfähig war. Gegenteilige Anhaltpunkte lassen sich auch seinen im Verfahren erstatteten Eingaben nicht ohne weiteres entnehmen. Zwar führt er darin selbst aus, er sei nicht in der Lage, ein Vermögensbekenntnis auszufüllen. Aus seinem weiteren Vorbringen geht allerdings hervor, dass er sich dabei lediglich auf die von ihm auszufüllenden Angaben im Vermögenbekenntnis, welche aufgrund von „Schädigungen durch unerlaubte Handlungen“ nicht rechtskonform geregelt seien, bezieht.

Gemäß der für die Gewährung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Bestimmung des § 8 a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 erster Satz VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO zu beurteilen.

Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ist einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seinem Antrag auf Verfahrenshilfe kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Begründend führte er dazu aus, ein solches stelle keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe dar.

Das Fehlen eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH, 27.7.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.).

Die bloß allgemeine Behauptung des Antragstellers, die im Vermögensbekenntnis auszufüllenden Angaben könnten aufgrund von „Schädigungen“ in seinem Fall nicht vorgenommen werden, kann den Antragssteller jedenfalls nicht von seiner Pflicht zur Vorlage eines Bekenntnisses über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zum Zweck der umfassenden Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse entbinden.

Gleiches gilt für die alleinige Vorlage eines Einkommensnachweises, weil dieser lediglich als Beleg zum Vermögensbekenntnis, nicht aber als Ersatz eines solchen Bekenntnisses herangezogen werden kann.

Nach entsprechender Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Antragsteller daher im Rahmen eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, diesen Mangel zu beseitigen bzw. konkret und unter Vorlage von Beweismitteln darzulegen, weshalb ihm die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nicht möglich sei, andernfalls er mit einer Zurückweisung rechnen müsse. Gleichzeitig wurde ihm auch das (auszufüllende) Formblatt eines Vermögenbekenntnisses zugestellt.

Dieser Aufforderung ist der Antragsteller insgesamt nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine mündliche Verhandlung konnte insofern schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskassa mit der Zustellung des gegenständlichen Beschlusses zu laufen beginnt. Ab Zustellung des gegenständlichen Beschlusses kann daher binnen vier Wochen eine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben werden, die bei der Österreichischen Gesundheitskassa einzubringen ist.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Fristablauf Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2233635.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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