TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/8 W156 2234400-1

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W156 2234400-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH vom 03.07.2020 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 30.06.2020, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2020, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 30.06.2020, Zl. XXXX , der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.400,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 15.05.2020 erfolgten Betretung durch Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in XXXX St. XXXX , XXXX , festgestellt worden sei, dass für XXXX , VSNR XXXX , und für XXXX , VSNR XXXX , zumindest am 15.05.2020 die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass beide Dienstnehmer angemeldet gewesen sein, es aber vereinbart gewesen sei, dass diese später zu arbeiten beginnen sollten.

3. Mit Schreiben vom 13.07.2020 erging durch die ÖGK ein Mängelbehebungsauftrag, in der die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, Gründe der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides anzuführen.

4. Mit Schreiben vom 24.07.2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Betretenen an diesem Tag zur Baustelle gefahren seien, um mit dem Polier zu sprechen. Da an diesem Tag Schlechtwetter geherrscht habe, hätte sie nicht arbeiten können. Herr XXXX sei im WEBEKU unter der im Bescheid angeführten Sozialversicherungsnummer angemeldet worden. Ziel der Beschwerde sei es, die angegebenen Punkte zu berücksichtigen. Man wäre auch bereit ein Gespräch mit einem Richter zur Klärung zu führen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

6. Die Beschwerdesache aufgrund des Antrages auf Vorlage vom 19.08.2020 mit Schreiben vom 24.08.2020 von der ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 15.05.2020 um 08:07 Uhr wurde durch Organe der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eine Baustellenkontrolle in XXXX St. XXXX , XXXX durchgeführt.

Im Zuge der Kontrolle wurden die Herren XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , arbeitend als Hilfsarbeiter beim Eisenbinden angetroffen, ohne hierfür zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.

Beide Herren haben am 15.05.2020 ihre Tätigkeit als Hilfsarbeiter aufgenommen. Als Arbeitszeit waren von Montag bis Donnerstag jeweils 8 Stunden sowie am Freitag 5 Stunden vereinbart.

Weiters gaben beide bekannt, 2.000,00 € netto für ihre Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu erhalten. Als Arbeitgeber wurde von beiden Betretenen die „ XXXX “ angegeben und dass ein gewisser „Arben“ ihr Partieführer ist.

Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit waren die betretenen Herren an den Arbeitsort in XXXX XXXX , XXXX gebunden.

Herr XXXX , VSNR XXXX , wurde am Betretungstag um 08:20 Uhr mittels ELDA bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet.

Herr XXXX , VSNR XXXX , wurde am Betretungstag um 08:21 Uhr mittels ELDA bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der ÖGK.

Die Tätigkeit der genannten Person für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Betretung ist nicht strittig.

Die Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts ergab sich auch aufgrund der sich im Akt befindlichen umfassenden Ermittlungsunterlagen in freier Beweiswürdigung.

Die im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Frage, nämlich, dass die Betretene für den Betrieb des Beschwerdeführers unselbständige Arbeitsleistungen erbrachten, ist unstrittig.

Dass die Betretenen im Zeitpunkt der Betretung für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten auf der Baustelle erbrachten, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Betretungsprotokollen, wonach beide vor Anmeldung auf der Baustelle bei Hilfstätigkeiten angetroffen wurden. Zudem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Betretenen zu spät auf der Baustelle erschienen sind, um mit der Arbeit zu beginnen.

Dass es sich nicht um den ersten Meldeverstoß handelt, ergibt sich aus den Angaben der ÖGK und wurde auch nicht bestritten. Zudem sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Verfahren nach § 113 ASVG für den Beobachtungszeitraum von 12 Monaten anhängig, von denen bereits in einem Verfahren die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und den Betretenen als Vorfrage zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und ob daher die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, unbestritten.

Nach den Materialien zu § 113 ASVG, in die hier anzuwendenden Fassung (618 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen) ändert sich der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden, nur bezüglich seiner Höhe (Herabsetzung infolge des neuen Gesamtgefüges der Zuschläge). Der vorgeschlagene § 113 ASVG entspricht den Regelungen des derzeitigen § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG.

Nach den Materialien zur vorangehenden Fassung (EBRV BlgNR 23. GP 77) zum §113 ASVG ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).

Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) spricht aus, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es – unbestritten - unterlassen, die betretene Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt am 15.05.2020 um 8:07 Uhr zur Sozialversicherung anzumelden, da die Anmeldung erst um 08:20 bzw. 08:21 erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.

Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Betretenen erst später hätte erscheinen sollen und wegen Schlechtwetter nicht hätten arbeiten können, ist anzumerken, dass auch die Vorbesprechung der Tätigkeiten als Dienstantritt zu werten ist und eine Anmeldung zur Sozialversicherung im Vorfeld zu tätigen wäre.

Zudem kann eine Meldepflicht auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt. Will der Dienstgeber das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw ohne die erforderliche Anmeldung zur SV verhindern, muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Auch wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird, enthebt dies den Dienstgeber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (vgl. Feik/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 33 ASVG Rz 4/2 (Stand 1.3.2017, rdb.at)).

In diesem Sinn ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend ist, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachweist, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Meldevorschriften gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 4.9.2013, 2013/08/0113)( auch VwGH vom 04.04.2019, Zl. Ra 2016/08/0032).

Dass von der Beschwerdeführerin derartige Maßnahmen ergriffen wurden, wurde weder dargelegt noch nachgeweisen.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. ASVG) als unbedeutend anzusehen sind. (vgl. VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041, VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125).

Im gegenständlichen Fall war die Anmeldung beider Dienstnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt und handelt es sich nicht um eine erstmalige verspätete Anmeldung. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Die Beschwerdeführerin hat eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2234400.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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