TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 W227 2161771-1

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W227 2161771-1/13E


Schriftliche Ausfertigung des am 18. August 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. Mai 2017, Zl. 1101170510-160031259, nach einer mündlichen Verhandlung am 18. August 2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde von XXXX wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der (mittlerweile) 16-jährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, brachte am 8. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Beschluss vom 3. Mai 2016, Zl. 2 PS 122/16 a-2, übertrug das Bezirksgericht St. Pölten dem Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) die Obsorge in den Teilbereichen der Pflege, Erziehung und Vermögensberatung. Die Obsorge im Teilbereich der gesetzlichen Vertretung übertrug das Bezirksgericht St. Pölten dem Land Niederösterreich, vertreten durch den Magistrat der Stadt St. Pölten – Jugendhilfe.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 27. März 2017 gab der Beschwerdeführer – im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin – zusammengefasst Folgendes an:

Er sei in XXXX , Iran, geboren und aufgewachsen; er habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Miethaus gelebt. Er sei fünf Jahre zur Schule gegangen. Den Iran habe er gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , seiner Schwester XXXX und seinem Onkel mütterlicherseits vor etwa einem Jahr und drei Monaten verlassen. Seine Eltern und seine (anderen) vier Schwestern hielten sich nach wie vor im Iran auf. Seine Eltern stammten jedoch aus Afghanistan, Provinz Kapisa. Seine Familie sei aus Afghanistan geflüchtet, da sein Vater einer Partei angehört habe; er wisse darüber jedoch nichts Konkretes. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Feinden seines Vaters getötet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. Mai 2018 (Spruchteil III.).

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA u.a. Folgendes fest:

Der im Iran geborene Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er habe fünf Jahre die Schule besucht. Den Iran habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , seiner Schwester XXXX und seinem Onkel mütterlicherseits verlassen. Seine Eltern und einige seiner Geschwister befänden sich nach wie vor im Iran.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt würde, da er nie einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Er habe jedoch glaubwürdig geschildert, dass seine Familie Afghanistan aufgrund der Probleme seines Vaters verlassen habe.

Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit den Schwierigkeiten, auf die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr stoßen würde, da er über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge. Überdies habe der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse in Afghanistan.

5. Gegen Spruchteil I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde, in welcher zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird:

Die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan verlassen, da sein Vater Mitglied „einer Partei“ und deshalb mit „politischen Problemen“ konfrontiert gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr bestehe für den Beschwerdeführer überdies eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, da er als „alleinstehender Minderjähriger“ u.a. von den Taliban entführt oder zwangsrekrutiert werden könnte. Er gehöre daher der „sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen“ an.

6. Am 18. August 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren – neben der vorliegenden Beschwerde des Beschwerdeführers – auch die Beschwerden seines Bruders XXXX samt Familie sowie die seiner Schwester XXXX . An der mündlichen Verhandlung nahm das BFA entschuldigt nicht teil.

Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater in Afghanistan Probleme gehabt habe; er wisse jedoch nichts Konkretes darüber. In Österreich lebe er mit seinem Bruder XXXX und dessen Familie sowie seiner Schwester XXXX in einer gemeinsamen Wohnung. Sein Bruder habe sich bereits während der Flucht nach Österreich um ihn gekümmert.

Sein Bruder XXXX führte weiters in seiner Einvernahme aus, dass sein Vater in Afghanistan Mitglied der Partei Hezb-e Islami gewesen sei, er habe jedoch keine besondere Funktion innegehabt. Als die Partei von den Gegnern gestürzt worden sei, habe sein Vater „Schwierigkeiten“ bekommen und seine Familie sei aus Afghanistan geflohen. Sein Vater habe seither keinen Kontakt mehr zu Anhängern dieser Partei gehabt; dies sei vor über zwei Jahrzehnten gewesen.

Abschließend führte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass der minderjährige Beschwerdeführer Zeit seines Lebens im Iran gelebt habe, weshalb er mit den afghanischen Sitten und Gebräuchen nicht vertraut sei. Überdies habe er einen prägenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht, sodass er schon aufgrund dieser Umstände bei einer allfälligen Abschiebung nach Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, weil er eindeutig als „Rückkehrer" identifiziert würde. Zudem bestehe aufgrund seines Alters die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch afghanische Streitkräfte, die Taliban oder sonstige Milizen. Abgesehen davon sei im gegenständlichen Fall von einem Familienverfahren auszugehen, zumal sein Bruder bei der Flucht nach Österreich bereits die faktische Obsorge über den Beschwerdeführer innegehabt habe. Im Falle der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten würde ein Verstoß gegen Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG) vorliegen.

Eine Anfrage an das Strafregister ergab, dass beim Beschwerdeführer keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.

Am Ende der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mündlich. Dabei erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Bruder des Beschwerdeführers XXXX samt Familie (Asylgrund: „westliche Orientierung“ seiner Ehefrau; Ableitung im Familienverfahren) und seiner Schwester XXXX (Asylgrund: „westliche Orientierung“) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status von Asylberechtigten zu. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht hingegen als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX in XXXX , Iran, geboren und aufgewachsen; er besuchte dort fünf Jahre die Schule.

Den Iran verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , seiner Schwester XXXX und seinem Onkel mütterlicherseits.

Der Beschwerdeführer stellte am 8. Jänner 2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2016, Zl. 2 PS 122/16 a-2, übertrug das Bezirksgericht St. Pölten dem Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) die Obsorge des Beschwerdeführers in den Teilbereichen der Pflege, Erziehung und Vermögensberatung.

Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Kapisa, Afghanistan. Der Vater des Beschwerdeführers war in Afghanistan einfaches Mitglied der islamistischen Partei Hezb-e Islami. Er hat seit über zwei Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu dieser Partei.

In Kapisa halten sich noch zwei Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers auf. Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich derzeit im Iran.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Partei Hezb-e Islami verfolgt würde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einerseits eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohen würde und er andererseits aufgrund seiner „Verwestlichung“ eine Verfolgung zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX samt Familie (Asylgrund: „westliche Orientierung“ seiner Ehefrau; Ableitung im Familienverfahren) sowie seiner Schwester XXXX (Asylgrund: „westliche Orientierung“) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status von Asylberechtigten zu.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan

1.2.1. Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul.

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2020, S. 27 ff und 239 ff)

1.2.2. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten.

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert.

Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, Stand: 30. August 2018, Punkt II. C. 1.und 2.)

1.2.3. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2020, S. 277 ff)

1.2.4. Religionen

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2020, S. 267 ff)

1.2.5. Hezb-e Islami

Seit ihrer Gründung ist die Hezb-e Islami Partei in unterschiedliche Gruppen gespalten; selbst während der Jahad-Zeit (Anm.: sowjet. unterstützten Regierung) war die Partei vielfach gespalten. Nach dem Jahre 2001 traten einige ihrer hochrangigen Mitglieder in die neue Regierung ein und bekamen Positionen in der (damaligen) Regierung. Einige dieser Hezb-e Islami Fraktionen befinden sich noch immer in Frieden mit der Regierung, ihre führenden Mitglieder und die Mitglieder, die sich ihr angeschlossen haben, sind nach wie vor in der Regierung tätig. Aber nachdem Gulbuddin Hekmatyar im Jahr 2016 ein Friedensabkommen mit der Regierung abgeschlossen hatte, waren einige seiner Kämpfer nicht zufrieden mit dem Abkommen und schlossen sich den Taliban an. Die Hezb-e Islami unter Führung von Gulbuddin Hekmatyar ist insgesamt zufrieden mit der Situation und betrachtet die Regierung als nicht so schlimm, als dass sie gegen sie kämpfen würde; dennoch beschwert sie sich über die Regierung, übt Kritik an selbiger, ist der Meinung, Wahlbetrug hätte stattgefunden. Die Regierung sei keine (legitim) gewählte und die Hezb-e Islami fordert die Bildung einer Koalitionsregierung.

Die Hezb-e Islami Partei hat im Laufe ihrer Geschichte mit jeder Regierung, die an der Macht war, mit fast allen anderen Parteien und Gruppierungen, einschließlich der Taliban, gekämpft – auch werden ihr viele Verbrechen vorgeworfen und sie wird tausender Morde beschuldigt. Aber derzeit gibt es keine erklärte Feindseligkeit der Hezb-e Islami gegenüber der Regierung, den Taliban, dem ISIS oder irgendeiner anderen Gruppierungen, auch wenn es Berichte über die Unterstützung beider Gruppen durch die Partei gibt.

Da viel Zeit (fast 25 Jahre) seit den aktiven Kriegen vergangen ist und einige der älteren und (vormals) beteiligten Personen gestorben sind, hat sich die Situation geändert. Die Möglichkeiten Rache zu nehmen sind sehr begrenzt, womit auch die Motivation zur Ausübung von Rache sinkt. Daher besteht für die Hezb-e Islami-Mitglieder kein hohes Risiko in irgendeiner Weise oder ein Problem, es sei denn, diese Mitglieder sind in der Regierung tätig und besuchen die von den Taliban kontrollierten Gebiete.

In Artikel 11 des Friedensabkommens zwischen der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami, ist die gerichtliche Immunität des Führers und aller Mitglieder der Hezb-e Islami für alle ihre ehemaligen politischen und militärischen Aktivitäten, zugesichert. Des Weiteren, ließ die afghanische Regierung alle Gefangenen der Partei frei, die keine kriminellen Handlungen (d.h. ohne politisches Motiv) begangen und bei denen Menschen keine Ansprüche gegen sie geltend gemacht hatten. Daraus lässt sich ableiten: alle Hezb-e Islami Mitglieder sind für jegliche militärische oder politische Handlung, die sie begangen haben, von juristischer Verfolgung ausgeschlossen und wurden begnadigt, auch wenn die Kriegsverbrechen nicht ausdrücklich erwähnt werden, aber sie gelten als eingeschlossen. Anders ist das bei Gefangenen, sie könnten aufgrund von Ansprüchen strafrechtlich verfolgt werden und nicht freigelassen werden.

Es gab gelegentliche Angriffe und Kämpfe zwischen der Hezb-e Islami und den Taliban und dem ISIS, jedoch haben sie keinen Krieg zwischen sich und den Gruppierungen deklariert. Auch sind die Beziehungen zueinander in den letzten Jahren enger geworden und sie greifen sich nicht gegenseitig an. Der Hauptfeind der Hezb-e Islami, die Jamiyat-Partei, hat keine militärische Feindschaft mehr mit der Hezb-e Islami, politisch gesehen sind sie immer noch verfeindet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan „Hezb-e Islami – Gulbuddin Hekmatyar“ vom 26. März 2020, S 2ff.)

Das Afghanistan Analysts Network berichtet am 29. September 2016 über das Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar und der afghanischen Regierung. Ende 2011, gab es die Kampfeinheit der Hezb-e Islami nicht mehr und die Provinz Kapisa, eine ihrer Hochburgen, fiel an die Taliban, ebenso wie in den Folgejahren andere Hochburgen in Kunar, Baghlan und Wardak. Die meisten Kampfeinheiten der Hezb-e Islam seien inzwischen verschwunden und die Kämpfer wären anderen bewaffneten Gruppierungen des gesamten politischen Spektrums beigetreten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung [2016] sind kaum noch aktive Kampfeinheiten der Hezb-e Islami übrig. Der letzte bestätigte Anschlag der Hezb-e Islami fand im Februar 2014 in Kabul statt.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan „Afghanistan; Hezb-e Islami: Unterstützung in Shamshatu, Rekrutierung, Verfolgung durch Taliban, Aktivitäten Provinz Baghlan“ vom 18. Juli 2018, S 8ff.)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen, seinen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der am 18. August 2020 eingeholten Strafregisterauskunft.

Aus den oben angeführten Länderberichten lässt sich nicht ableiten, dass der – im Iran geborene und noch nie in Afghanistan aufhältig gewesene – Beschwerdeführer aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters bei der Partei Hezb-e-Islami verfolgt würde. So ist den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation einerseits zu entnehmen, dass das afghanische Regime im Jahr 2016 einen Friedensvertrag mit der Partei Hezb-e Islami geschlossen hat. Andererseits liefen auch viele Mitglieder oder Kämpfer von der Hezb-e Islami zu den Taliban über. Überdies hatte sein Vater auch keine spezielle Funktion inne. Folglich müsste der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch andere Milizen befürchten.

Dem Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer dazu im gesamten Verfahren keine konkrete Verfolgungsbehauptung erstattet hat. Auch aus den Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass jeder Jugendliche bzw. junge Erwachsene automatisch einer Verfolgung auf Grund von drohender Zwangsrekrutierung in Afghanistan ausgesetzt wäre, weshalb die dahingehenden Ausführungen des minderjährigen Beschwerdeführers ins Leere gehen.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubwürdig darlegen, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner „Verwestlichung“ verfolgt würde, zumal er diesbezüglich keine näheren Angaben tätigte.

Dass das Bundesverwaltungsgericht dem Bruder des Beschwerdeführers (samt Familie) sowie seiner Schwester den Status von Asylberechtigten zuerkannte, ergibt sich aus den h.g. Erkenntnissen vom 18. August 2020, Zlen. W227 2172195-1, W227 2161206-1 u.a.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten (im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten) Quellen, die schon das BFA seinen Bescheiden zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Parteien nicht entgegentraten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist im Sinne des Bundesgesetzes u.a. der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Familienangehöriger, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34 AsylG lautet wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.       einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.       einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3.       einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

2.       gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

3.       dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1.       auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.       auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.       im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

3.1.2. Für den Beschwerdeführer besteht aus folgenden Gründe keine objektiv nachvollziehbare asylrelevante Verfolgungsgefahr:

So lässt sich anhand der Länderberichte nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters bei der Partei Hezb-e-Islami droht (vgl. dazu Punkt II.1.2.).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ist festzuhalten, dass zwar zwangsweise Rekrutierungen grundsätzlich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründen können. Der Beschwerdeführer hat jedoch lediglich allgemein gehalten vorgebracht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein. Wie den Länderberichten allerdings klar zu entnehmen ist, werden Zwangsrekrutierungen durch die Taliban oder andere Gruppierungen nicht systematisch durchgeführt, weshalb dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso keine Asylrelevanz begründet (vgl. dazu Punkt II.1.2. sowie VwGH 21.02.2020, Ra 2019/18/0073).

Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine Umstände vor, welche ein besonderes Verfolgungsrisiko aufgrund einer „Verwestlichung“ begründen könnten (vgl. dazu VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0599).

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. zusätzlich etwa VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, m.w.N.).

Eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens – Ableitung vom (nun) obsorgeberechtigten Bruder des Beschwerdeführers – ist aufgrund der aktuell noch bis 30. Juni 2021 geltenden Gesetzeslage nicht möglich (vgl. dazu VfGH 26.06.2020, G 298/2019-11 sowie § 2 Abs 1 Z 22 i.V.m. § 34 AsylG 2005, wonach das rechtserhebliche Verhältnis bereits bei der Einreise bestehen muss).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass hier kein Familienverfahren anzuwenden ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.

Schlagworte

Familienverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz soziale Gruppe Verfolgungsgefahr Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2161771.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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